Contents: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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Dem Schulvorstande derjenigen Schulgemeinde, in welcher ein 
Schulleiter zur Anstellung gelangt, steht das Vorschlagorecht in Bezug 
auf den zu erwählenden Leiter zu.“ 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidrückung Unseres 
landesfürstlichen Insiegels. 
Schloß Osterstein, den 21. Dezember 1895. 
Im Namen Seiner Durchlaucht des Fürsten: 
(I. S.) Heinrich XXVII., Erbprinz. 
Dr. Vollert. Engelhardt. v. Hinüber.
	        
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