Full text: Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Dritter Band: Neuere Geschichte Sachsens von 1806-1866. (3)

Landtag von 1833—1834. 41 
An ihre Stelle traten die neuen indirecten Abgaben, die mehr 
den Charakter von Consumtions= als von Gewerbsabgaben 
trugen; den Zweck, sowohl alle diejenigen steuerbaren Gegen- 
stände zur Theilnahme an den Staatskassen herbeizuziehen, 
welche nicht bereits durch die Grundrenten getroffen wurden, 
als auch Stadt und Land in der Besteuerung auszugleichen, 
sollte die Gewerbesteuer erfüllen, die ihren Ursprung weit mehr 
dem Bestreben verdankte, an den bestehenden Abgabenverhält- 
nissen zwischen den verschiedenen Steuerobjecten so wenig wie 
miäglich zu rütteln, als der Ueberzeugung von der Vorzüglich- 
keit der Theorie einer directen Besteuerung des Gewerbebetriebs. 
Das platte Land sollte vorzugsweise Grundabgaben entrichten 
und nur nebenbei Abgaben von städtischen Gewerben, die Städte 
vorzugsweise Gewerbsabgaben und nur in geringerem Umfange 
Grundabgaben. Um mit der Reform der Gewerbsabgaben 
zugleich die der Personalabgaben zu rerbinden, wurde in das 
neue, zunächst nur provisorische Gesetz auch die Personalsteuer 
aufgenommen; da aber die in Aussicht stehende Reform des 
Grundsteuersystems von wesentlichem Einfluß auch auf diese 
Steuern sein mußte, so sollte nach Antrag der Stände das 
Gesetz mit Eintritt des neuen Grurysteuersystems, dessen durch- 
führung den nächsten Jahren vorbehalten blieb, einer Revision 
unterzogen werden. Diese stellte sich auch nachher als ganz 
nothwendig heraus, da sich bei der Ausführung ergab, daß 
man die Sätze viel zu hoch gegriffen hatte 1). Fallen mußten 
damit auch die Befreiungen von indirecten Abgaben, welche 
bisher, außer für die fremden Gesandten, für alle ausländischen 
Armeebedürfnisse, den Bergbau, die Kirchen= und Schuldiener 
bestanden hatten, desgleichen die der Rittergüter und die Frei- 
pässe für ausländischen Wein, welche, wenn auch in letzter Zeit 
nur noch selten, der katholischen Geistlichkeit und höheren Mili- 
1) Trotz einer Abminderung ertrug die Gewerbe- und Personalstener 
im ersten Jahre statt 300000 Thlr. 400000 Thlr., d. h. statt 26% der 
Erundsteuern 31%; in den Jahren 1835 — 1843 stellte sich das Ver- 
bältniß durchschnittlich so, daß jene 281 /6 der letzteren betrugen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.