474 Sachsen von 1833—1848.
Cassen beim Finanzministerium in zwei Hauptcassen zusammen-
gezogen, die Hauptstaatscasse, zu Verwaltung des eigentlichen
Staatsvermögens, und die Finanzeentralcasse, welche sämtliche
Staatseinnahmen einzuziehen und die Bedürfnisse an die be-
treffenden Zahlämter abzugeben hatte. Mit der Errichtung
der Staatsschuldencasse zu Dresden, deren Verwaltung, unter
Oberaufsicht des Finanzministeriums einem ständischen Aus-
schusse von fünf Mitgliedern übergeben wurde, hörten die
Steuercreditcasse zu Leipzig und die Kammercreditcasse zu
Dresden auf. Die Cassenbillets wurden dem baaren Gelde
gleichgestellt, so daß sie nicht mehr mit 3 TPf. Aufgeld rea-
lisiert zu werden brauchten. Die bereits 1830 eingeleitete und
durch das allgemeine Sinken des Zinsfußes begünstigte Con-
vertierung der 4% Steuercreditcassenobligationen in 3%
Staatspapiere gelang so vollständig, daß nur 322400 Thlr.
baar herauszuzahlen waren; hierdurch wurde die Steuer-
ereditcassen = Schuld, die bei Eintritt der Verfassung noch
14,424996 Thlr. betragen hatte 1), bis Ende 1836 auf
10,662559 Thlr. herabgemindert. Von den Kammeroreditcassen-
Schulden wurde der größte Theil der sogenannten Spitzscheine ein-
gelöst. Die Peräquationscasse hörte auf 2). Ferner wurde die Or-
1) Einschließlich der schwebenden Schuld belief sich bei Eintritt der
Verfassung die gesamte Landesschuld auf ca. 22 Millionen Thaler, wovon
sich jedoch mehr als 7 Millionen im Besitz der Staatshauptcasse befanden.
Cgl.: das Staatsschuldenwesen des Königreichs Sachsen in Wissensch.
Beilage zur Leipz. Zeitun 1869, Nr. 73.
2) Durch Convention vom 21. Juni 1830 waren wegen Verpflegung
preußischer Truppen in Sachsen der Peräquationsanstalt zugestanden
worden:
für die Zeit vor 5. Juni 1815 460000 Thrlr.
für spätere Truppenverpslegng 14195630
Davon hatte die preußische Regierung auf Grund der Convention vom
22. Januar 1831 zur Befriedigung der beim sogenannten weidaischen
Creditwesen betheiligten Stiftungen 20000 Thaler innebehalten, der Rest
war zur Ausrüstung des Bundescontingents und Verproviantierung der
Bundesfestungen vorschußweise verwendet worden. Die zweite Kammer