Landtag von 1833—1834. 45
ganisation der Mittelbehörden erledigt, indem man die Befug-
nisse der Landesdirection, der Kreisamtsregierung zu Bautzen
und der Kreishauptleute auf vier collegialisch eingerichtete und
zu eigener Entscheidung befugte Kreisdirectionen, zu Dresden,
Leipzig, Zwickau und Bautzen, übertrug, durch welche die Re-
gierung die Bedürfnisse des Volks in einem reinen, von Ein-
seitigkeit nicht getrübten Spiegel kennen zu lernen hoffte; 1835
traten sie ins Leben. Ein Gesetzblatt wurde gegründet und
damit das Verlesen von Gesetzen und anderen nicht kirchlichen
Bekanntmachungen von der Kanzel beseitigt. Als untere Me-
dicinalbehörden wurden mit Wegfall der zeitherigen Physikate
Bezirksärzte und Apothekerrevisoren angestellt (Gesetz vom
30. Juli 1836). Als eine weitere unmittelbare Folge der
Verfassung legte die Regierung den Entwurf eines Ciwvilstaats-
dienergesetzes (vom 28. März 1835) vor, welches einerseits die
Staatsmaschine in leichteren Gang bringen und gegen Trägheit
und Willkür der Beamten schützen, andererseits den Staats-
dienern eine sorgenfreie Existenz, Unterstützung im Alter und
Versorgung ihrer Hinterlassenen, also was zeither nur Sache
der Gnade gewesen war, als ein Recht gewähren sollte; manche
Bestimmungen desselben, besonders die discretionäre Gewalt
des Ministeriums über die Staatsdiener wurden von den Kam-
mern gemildert ½).
sprach sich dahin aus, daß die 80000 Thaler nicht der Staatscasse zu
Überweisen seien, da sie denjenigen Unterthanen gehsrten, die die Einquar-
tierung und Verpflegungslast getragen, blieb auch dabei dem entgegen-
gesetzten Beschlusse der ersten Kammer gegenüber fchen.
1) Die Zahl der Staatsediener betrug ca. 3500 mit 1400000 Thlrn.
Besoldung; die höchste Pension wurde auf 3000 Thlr. normiert. Im
Jahre 1805 hatten die Beamten, sonderlich die mit ihren Besoldungen
auf die Fleischsteuer gewlesenen Collegien wcgen der gestiegenen Preise um
eine Gehaltserhöhung gebeten und die Ausschußstände von 1806 diese
Bitte auch befürwortet. Als hierauf die Regierung 1811 die Erhöhung
der Fleischsteuer um 1 Pfennig zu zureichender Versorgung ausgedienter
Staatödiener in Vorschlag brachte, bewilligten zwar die Stände auf sechs
Jahre je 50000 Thlr., aber die Kriegsereignisse störten schon 1813 die
Zahlung. Hierauf poßtulierte die Regierung 1817 aufs neue zu dem