Full text: Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Dritter Band: Neuere Geschichte Sachsens von 1806-1866. (3)

Landtag von 1833—1834. 481 
Kammer weg, und wer könne dann daflr stehen, daß nicht die 
Ide Platz greife, das Zweikammersystem mit dem einer Kammer 
m vertauschen!“ Auch Prinz Johann hob zu ihren Gunsten 
hervor, es sei von Wichtigkeit, daß in einem Staate gewisse 
selbständige Berechtigungen als Mittelglied zwischen Regenten 
und Volk beständen. Die erste Kammer verwarf die Aufhebung 
der Patrimonialgerichtsbarkeit mit 29 gegen 8 Stimmen, er- 
klärte sich aber einstimmig für eine Übertragung der Criminal- 
gerichtsbarkeit auf den Staat. Allein die zweite Kammer, 
welche aus dem in dem zweiten Entwurfe gemachten Versuche 
die Patrimonialgerichte mit der Verfassung in Übereinstimmung 
z bringen nur noch mehr die Überzeugung gewonnen hatte, 
daß jene nicht mehr haltbar seien, sprach sich in Übereinstimmung 
mit dem Justizminister gegen 21 Stimmen für gänzliche Auf- 
hebung derselben aus und trat gegen nur 4 Stimmen einem 
Antrage v. Mayers auf Einführung der Offentlichkeit und 
Mündlichkeit bei. In der ersten Kammer hatten gegen das 
Votum der Majorität die Bürgermeister von Chemnitz und 
Freiberg, Wehner und Bernhardi, in der zweiten 12 ritter- 
schaftliche und städtische Abgeordnete ein Separatvotum ab- 
gegeben. So gelangte der Gegenstand an die erste Kammer 
zurück; dringend warnten hier nochmals die einflußreichsten 
Stimmen, jetzt, wo das Gespenst der Revolution durch Europa 
gehe, einer solchen Tendenz durch Beschlüsse wie die von der 
Regierung empfohlenen Vorschub zu leisten, da man auf diesem 
Wege schließlich bei der Revolution anlangen werde, und die 
Kammer blieb bei ihrem Beschlusse stehen. Da nun aber ohne 
Zustimmung der zweiten Kammer ebensowenig eine Veränderung 
mit der Criminaljustiz, wie eine Veränderung mit der Patri- 
monialjustiz ohne die der ersten Kammer möglich war, so 
wurde für jetzt ein Resultat überhaupt nicht erzielt. 
Auch die in der Thronrede in Aussicht gestellte Umgestal- 
tung der evangelischen Kirchenverfassung kam nur bruchstück- 
weise zur Durchführung. Die zweite Kammer schloß sich hierbei 
der Regierung insofern an, daß nach ihrer Ansicht die evan- 
gelischen Landesconsistorien aufzuheben seien, daß in der oberen 
Flothe, Neuere Geschichte Sachsene. 31
	        
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