482 Sachsen von 1833—1848.
Instanz das Cultusministerium die Angelegenheiten der Kirche
verwalten, namentlich auch alle Stellen königlichen Patronats
besetzen, diesem aber, um zu verhüten, daß der Cultusminister
nicht etwa die eine oder die andere extreme Richtung in der
Kirche zur Geltung bringen könne, ein Consistorium über-
wachend zur Seite gestellt, als Mittelinstanz bei jeder Kreis-
direction ein Kirchen= und Schulrath angestellt werden solle.
Es war also nicht eine Aufhebung sondern nur eine Abände-
rung der Consistorialverfassung beabsichtigt, bei der es sich aber
doch um die wichtige Principfrage handelte, ob und inwieweit
die Leitung der Kirche in weltliche Hände gegeben werden solle;
und eben deshalb widerrieth die Deputation der ersten Kammer,
von der Annahme ausgehend, daß die neue Einrichtung der
Selbständigkeit der Kirche dem Staate keinen Eintrag thun
dürfe, durch ihren Referenten, Prinz Johann, die Annahme
des Entwurfs. Selbst die beiden ersten Geistlichen des Landes
waren in dieser Frage entgegengesetzter Meinung. Ammon
sprach sich im Sinne der Regierung aus, Großmann sah in
dem Plane nur eine Secularisierung der Kirche, in dem Landes-
consistorium desselben nur eine von allen wesentlichen Merk-
malen eines solchen entblößte bloße Prüfungsbehörde, außer
Stand, was man ihm sonst noch auferlege, zu leisten. Schließlich
nahm auch die erste Kammer, wenn auch nur mit einer Stimme
Mehrheit den Entwurf an, aber Großmanns Voraussicht gieng
in Erfüllung: das neue Landesconsistorium hat es nie über eine
schattenhafte Existenz hinausgebracht und so sah sich die Kirche,
nachdem im Juni 1835 die Aufhebung der Consistorien zu
Dresden und Leipzig und die Überweisung ihrer Ressorts theils
an die Appellationsgerichte und Kreisdirectionen, theils an das
evangelische Landesconsistorium erfolgt war, in die engste Ab-
hängigkeit von der Staatsgewalt versetzt.
Wie nicht anders zu erwarten stand, wurde auch das Ver-
hältniß der Katholiken zu den Envangelischen vor das Forum
des Landtags gezogen. Den ersten Anlaß dazu gab eine das
Gleichheitsverhältniß der evangelischen und der katholischen Kirche
der Kreislande betreffende Vorstellung, welche die evangelische