1636
486 Sachsen von 1833—1848.
die Unterhandlungen sehr erschwerte, durch den Erläuterungs-
receß vom 9. October 1835 dahin geregelt wurde, daß sämt-
liche allgemeine Landesabgaben mit einigen Erleichterungen für
die ersten Jahre auch in den schönburgischen Landen eingeführt,
für die dadurch entstehenden Erhöhungen theils den Besitzern
der Herrschaften theils deren Unterthanen Entschädigungen zu-
gesichert wurden 1). Durch Beschluß vom 3. Juni 1836 stellte
der deutsche Bund auch dieses Abkommen unter seinen Schutz,
wogegen sich die Schönburge verpflichteten, falls ihre receß-
mäßigen Rechte von der Staatsbehörde verletzt würden, nicht
mehr an die Congreßmächte zu gehen sondern die Entscheidung
desjenigen Gerichts anzurufen, vor dem der Fiscus Recht leide.
Mit dem Grafen Solms-Wildenfels kam eine ähnliche Über-
einkunft, durch welche demselben gegen Einführung der neuen
Abgaben eine Capitalentschädigung von 112700 Thlr., davon
64000 Thlr. für die Kirchen und Gemeinden der Herrschaft,
gewährt, außerdem ihm die Ebenbürtigkeit, das Prädicat Er-
laucht und die Militärfreiheit verliehen wurde, erst 28. Fe-
bruar 1846 zu Stande.
Am 6. Juni 1836 entschlummerte König Anton im 81.
Lebensjahre und sein Neffe, Prinz Friedrich August, wurde sein
1) Für die Einführung der Grundsteuer wurde dem Hause Schönburg
eine Jahresrente von 11340 Thlrn. gezahlt, für die gewisser indirerter
Steuern ein Capital von 400000 Thlru. in 3% Staatspapieren, außer-
dem noch für die Schlacht-, Gewerb- und Personalsteuer bis zu deren
Ermittelung im ersten Jahre 4500 Thlr., im zweiten 9000, in den fol-
genden Jahren 13000 Thlr., für die Einführung des Stempelimposts
eine Jahresrente von 5139 Thlrn., wogegen die Schsuburge auf ihr
receßmäßiges Besteuerungsrecht verzichteten. Ein Plan über die Verthei-
lung und Verwendung dieser Renten wird von den Herren v. Schönburg
der Staatsregierung zur Genehmigung vorgelegt; der den Einwohnern
der Rereßherrschaften in Folge des Erläuterungsrecesses zukommende Ca-
pitalwerth belief sich auf 1,422150 Thlr.; dabei baten die Herren
v. Schönburg die Regierung das Ouotalverhältniß der Entschädigung
vorzuschlagen und unterwarfen sich zum voraus dem Ausspruch derselben.
Michaelis, Die staatsrechtlichen Verhältnisse der Fürsten und Grafen
von Schönburg (Giehen 1861), S. 328.