494 Sachsen von 1833 -1848.
Aufnahme der ausdrücklichen Concession des Landesherrn be-
durfte; diese aber erstreckte sich immer nur auf das Haupt der
Familie und mußte daher bei dessen Tode, bei Anlegung einer
besonderen Wirthschaft seitens der Kinder oder bei deren Ver-
heirathung erneuert werden; sie durften nur zwei jüdische
Dienstboten halten und, ausgeschlossen von allen politischen
Rechten, allen bürgerlichen Gewerben und vom Grundbesitz,
nur Schacher und Geldgeschäfte treiben 1), in der Regel nur
in Dresden und Leipzig und auch hier nur in der inneren
Stadt, auf dem Lande aber gar nicht wohnen. Einzig die Auf-
dingung jüdischer Lehrlinge bei christlichen Meistern gestattete
1818 die Regierung der israelitischen Gemeinde zu Dresden
trotz wiederholten Protestes der dortigen Innungen. Hierauf
bildete sich 1829 an M. Mendelssohns hundertjährigem Ge-
burtstage im Schoße der Judenschaft selbst ein Verein zu dem
Zwecke, Handwerke, Künste und Wissenschaften so wie jede
nützliche Thätigkeit bei der dresdner israelitischen Jugend zu
fördern und überhaupt verbesserte Gesinnungen über Ilraeliten
und Israclitenthum zu verbreiten; aber noch 1833 verklagten
die Altesten der dresdner Schuhmacherinnung zwei Meister, weil
sie ihr Handwerk zwei jüdischen Knaben lehrten. Ewlich er-
barmten sich auch die Stände der trostlosen Lage der Juden und
bei Berathung der Verfassungsurkunde wurde zu ihren Gunsten
bei § 33 ein Zusatz beschlossen, der die Regierung in Stand
setzen sollte, die staatsbürgerlichen Verhältnisse derselben durch
künftige Gesetze zu verbessern, und auf dem ersten constitutio-
nellen Landtage befürwortete Krug, der schon 1828 in einer
Flugschrift für die Emancipation der Juden eingetreten war,
mit Wärme eine auf seine eigene Veranlassung eingereichte
1) Dazu noch verschiedene besondere Localbestimmungen: in Dresden
3. B. hatte die Judenschaft bei jeder, auch der geringsien Feuersbrunst
10 Thlr. zu bezahlen, woflr 1834 die persönliche Stellung von zwölf
Israeliten zur Hilfsleistung beim Löschen angeordnet wurde; Juden, welche
Freiberg passterten, mußten sich zu Verhlltung heimlichen Auflaufs von
Bergproducten bei ihren Geschäftsgängen durch von ihnen selbst zu hono-
rierende Polizeidiener begleiten lassen.