Full text: Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Dritter Band: Neuere Geschichte Sachsens von 1806-1866. (3)

Theilbarkeit der Grundstücke. Armenwesen. 509 
(vom 6. Norember 1843), nach welchem das Eigenthum an 
Grunrstücken nur durch Eintragung in die Grund= und Hy- 
pothekenbücher erworben werden konnte, deren Einrichtung bis 
1848 ausgeführt wurde, sowie das über die Theilbarkeit des 
Grund und Bodens und die Anlegung neuer Nahrungen (vom 
30. November 1813), welches theils durch die neue Hypo- 
theken= und Steuergesetzgebung, theils durch die Wahrnehmung, 
daß die Zahl der Dismembrationen sich in den letzten Jahren 
ungemein vermehrt hatte, hervorgerufen wurde und den von 
einer übermäößigen Zerstückelung des Grund und Bodens be- 
fürchteten wirthschaftlichen wie politischen Nachtheilen vorbeugen 
sollte, zumal die Ausbreitung des Gewerbewesens ein schnelleres 
Anwachsen der Bevölkerung erzeugte und damit den Drang 
nach neuen Ansiedelungen vermehrte. Nach diesem Gesetze durfte 
von einem Rittergute nicht mehr als ein Viertheil der Steuer- 
einheiten, von Grundstücken mit weniger als 150 Steuereinheiten 
überhaupt nichts abgetrennt werden; bei städtischen und bei 
walzenden Grundstücken jedoch fand eine solche Beschränkung 
nicht statt. 
Auch die Verbesserung des Armenwesens wurde nicht außer 
Acht gelassen. Es waren zwar die Grundsätze des noch giltigen 
Hauptgesetzes in Armensachen, des Mandats von 1772, in der 
Hauptsache auch jetzt noch als richtig anzuerkennen, an der 
Handhabung derselben hatte es aber von jeher gefehlt, daher 
die Klagen der Stände über das sich mehrende Bettelwesen 
fast so alt waren wie das Mandat. Die 1805 beabsichtigte 
Errichtung von Kreis-Armencassen und Kreis-Armencommissionen 
kam, wie so vieles, des Krieges wegen nicht zur Ausführung. 
Erst 1810 wurde die Sache wiederaufgenommen; da jedoch 
Ritterschaft und Städte sich über den Repartitionsfuß bei Auf- 
bringung der Beiträge nicht einigen konnten, so blieb sie aber- 
mals bis 1818 liegen, wo aber dem von den Ständen ab- 
geänderten Entwurfe wegen der Nothwendigkeit, die Unterthanen 
jetzt mit neuen Auflagen zu verschonen, die königliche Geneh- 
migung versagt wurde. Nur einige einzelne Gesetze erschienen 
zu dem Zwecke, die Verarmung einzelner ohne gesicherte
	        
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