Theilbarkeit der Grundstücke. Armenwesen. 509
(vom 6. Norember 1843), nach welchem das Eigenthum an
Grunrstücken nur durch Eintragung in die Grund= und Hy-
pothekenbücher erworben werden konnte, deren Einrichtung bis
1848 ausgeführt wurde, sowie das über die Theilbarkeit des
Grund und Bodens und die Anlegung neuer Nahrungen (vom
30. November 1813), welches theils durch die neue Hypo-
theken= und Steuergesetzgebung, theils durch die Wahrnehmung,
daß die Zahl der Dismembrationen sich in den letzten Jahren
ungemein vermehrt hatte, hervorgerufen wurde und den von
einer übermäößigen Zerstückelung des Grund und Bodens be-
fürchteten wirthschaftlichen wie politischen Nachtheilen vorbeugen
sollte, zumal die Ausbreitung des Gewerbewesens ein schnelleres
Anwachsen der Bevölkerung erzeugte und damit den Drang
nach neuen Ansiedelungen vermehrte. Nach diesem Gesetze durfte
von einem Rittergute nicht mehr als ein Viertheil der Steuer-
einheiten, von Grundstücken mit weniger als 150 Steuereinheiten
überhaupt nichts abgetrennt werden; bei städtischen und bei
walzenden Grundstücken jedoch fand eine solche Beschränkung
nicht statt.
Auch die Verbesserung des Armenwesens wurde nicht außer
Acht gelassen. Es waren zwar die Grundsätze des noch giltigen
Hauptgesetzes in Armensachen, des Mandats von 1772, in der
Hauptsache auch jetzt noch als richtig anzuerkennen, an der
Handhabung derselben hatte es aber von jeher gefehlt, daher
die Klagen der Stände über das sich mehrende Bettelwesen
fast so alt waren wie das Mandat. Die 1805 beabsichtigte
Errichtung von Kreis-Armencassen und Kreis-Armencommissionen
kam, wie so vieles, des Krieges wegen nicht zur Ausführung.
Erst 1810 wurde die Sache wiederaufgenommen; da jedoch
Ritterschaft und Städte sich über den Repartitionsfuß bei Auf-
bringung der Beiträge nicht einigen konnten, so blieb sie aber-
mals bis 1818 liegen, wo aber dem von den Ständen ab-
geänderten Entwurfe wegen der Nothwendigkeit, die Unterthanen
jetzt mit neuen Auflagen zu verschonen, die königliche Geneh-
migung versagt wurde. Nur einige einzelne Gesetze erschienen
zu dem Zwecke, die Verarmung einzelner ohne gesicherte