Full text: Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Dritter Band: Neuere Geschichte Sachsens von 1806-1866. (3)

510 Sachsen von 18833—1848. 
Erwerbsfähigkeit sich niederlassenden Individuen zu verhüten 
und die Gemeinden gegen die Versorgungslast verarmender 
Familien sicherzustellen. Erst das Heimathsgesetz von 1834 
führte die Grundsätze über die öffentliche Armenversorgung auf 
ein neues System zurück und concentrierte die Mittel dazm 
durch Bildung von Heimathsbezirken; auch die Städteordnung 
gab in den Armendeputationen ein Mittel an die Hand, den 
Gemeinsinn und die Theilnahme der Bürger für ihre Armen 
zu wecken. Da aber trotzdem die Klagen über Zunahme des 
Bettelwesens immer lauter wurden, so beantragten die Stände 
im Johre 1837 eine Revision der Gesetze über Armenversorgung 
unter ausdrücklicher Hervorhebung des Grundsatzes, daß beie 
der Armenpflege die Freiwilligkeit an die Spitze zu stellen sei, 
ein Einschreiten der Regierung nur dann stattzufinden habe, 
wenn jene nicht ausreiche. Die gleichzeitig beschlossene Errich- 
tung einer ländlichen Erziehungs= und Beschäftigungsanstalt 
für arme Waisen zu Großhennersdorf gab den erfreullchen 
Beweis von der zur Geltung gelangenden Einsicht, daß der 
Verarmung am wirksamsten nicht durch Repressivmaßregeln 
sondern durch Erziehung der Jugend zur Erwerbsfähigkeit ge- 
steuert werden könne. Die auf Grund dieser ständischen Ver- 
haudlungen von der Regierung in den einzelnen Landestheilen 
angestellten Ermittelungen über die Lage des Armenwesens 
brachten manche erhebliche Mängel desselben ans Licht, wenn 
auch die Behauptung von einem Fortschreiten der Verarmung 
sich am besten durch die Thatsache widerlegte, daß in Sachsen 
der Staat weniger als irgendwo anders zur Armenversorgung 
beitrug, die Abgabenreste sich im Vergleich zu früher vermindert 
hatten, die Sparcassen auch außerhalb der Hauptstädte Nach- 
ahmung zu finden begannen. Mit großer Vorsicht hütete sich 
die Regierung die der Gesetzgebung in Bezug auf das Armen- 
wesen gezogenen natürlichen Grenzlinien zu überschreiten; sie 
bielt daran fest, daß selbst gemeinnützige Anstalten wie Spar- 
cassen, Sonntags= und Industrieschulen, wenn sie gedeihen 
sollten, nirgends aufgedrungen werden dürften sondern das 
Bedürfniß daonach sich von selbst ankündigen müsse, daß ferner
	        
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