510 Sachsen von 18833—1848.
Erwerbsfähigkeit sich niederlassenden Individuen zu verhüten
und die Gemeinden gegen die Versorgungslast verarmender
Familien sicherzustellen. Erst das Heimathsgesetz von 1834
führte die Grundsätze über die öffentliche Armenversorgung auf
ein neues System zurück und concentrierte die Mittel dazm
durch Bildung von Heimathsbezirken; auch die Städteordnung
gab in den Armendeputationen ein Mittel an die Hand, den
Gemeinsinn und die Theilnahme der Bürger für ihre Armen
zu wecken. Da aber trotzdem die Klagen über Zunahme des
Bettelwesens immer lauter wurden, so beantragten die Stände
im Johre 1837 eine Revision der Gesetze über Armenversorgung
unter ausdrücklicher Hervorhebung des Grundsatzes, daß beie
der Armenpflege die Freiwilligkeit an die Spitze zu stellen sei,
ein Einschreiten der Regierung nur dann stattzufinden habe,
wenn jene nicht ausreiche. Die gleichzeitig beschlossene Errich-
tung einer ländlichen Erziehungs= und Beschäftigungsanstalt
für arme Waisen zu Großhennersdorf gab den erfreullchen
Beweis von der zur Geltung gelangenden Einsicht, daß der
Verarmung am wirksamsten nicht durch Repressivmaßregeln
sondern durch Erziehung der Jugend zur Erwerbsfähigkeit ge-
steuert werden könne. Die auf Grund dieser ständischen Ver-
haudlungen von der Regierung in den einzelnen Landestheilen
angestellten Ermittelungen über die Lage des Armenwesens
brachten manche erhebliche Mängel desselben ans Licht, wenn
auch die Behauptung von einem Fortschreiten der Verarmung
sich am besten durch die Thatsache widerlegte, daß in Sachsen
der Staat weniger als irgendwo anders zur Armenversorgung
beitrug, die Abgabenreste sich im Vergleich zu früher vermindert
hatten, die Sparcassen auch außerhalb der Hauptstädte Nach-
ahmung zu finden begannen. Mit großer Vorsicht hütete sich
die Regierung die der Gesetzgebung in Bezug auf das Armen-
wesen gezogenen natürlichen Grenzlinien zu überschreiten; sie
bielt daran fest, daß selbst gemeinnützige Anstalten wie Spar-
cassen, Sonntags= und Industrieschulen, wenn sie gedeihen
sollten, nirgends aufgedrungen werden dürften sondern das
Bedürfniß daonach sich von selbst ankündigen müsse, daß ferner