Full text: Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Dritter Band: Neuere Geschichte Sachsens von 1806-1866. (3)

Lotterie. Criminalgeseygebung. 511 
jeder Eingriff in die persänliche Freiheit, z. B. Verbote gegen 
frühzeitige Heirathen, zu vermeiden seien. Dem entsprechend. 
stellte die Armenordnung vom 22. October 1840 den Grund- 
satz an die Spitze, daß die äffentliche Armenpflege Sache der 
Gemeinden unter Oberaufsicht der Regierungsbehörden sei, der 
Staat nur aushilfsweise da einzutreten habe, wo die Hilfs- 
mittel derselben nicht ausreichten; der Reihezug, ein wahrer 
Scandal in einem cimvilisierten Staate, wurde abgeschafft, dafür 
jedem Heimathsbezirke die Verpflichtung auferlegt binnen fünf 
Jahren ein Armen= und Gemeindehaus zu errichten. 
Das sowohl die Volkswohlfahrt als die Finanzen nahe 
berührende Lotteriewesen wurde gleichfalls umgestaltet, die beiden 
zeither bestehenden Lottericen, die dresdner, welche zum Besten 
der Straf= und Versorgungsanstalten, und die Stadtlotterie zu 
Leipzig, welche zum Vortheil des dortigen Kriegsschulden-Til- 
gungsfond gespielt wurde, in eine Landeslotterie verschmolzen, 
der Stadt Leipzig aber ein verhältnißmäßiger Antheil am Er- 
trage derselben gewährt, bis man später ihre Ansprüche durch 
Zahlung einer Abfindungssumme beglich; zugleich wurden die, 
Concessionen, welche mehrere Kleinstaaten bis dahin in Sachsen 
besaßen, aufgehoben und alle fremden Lotterieen ausgewiesen. 
Als die Regierung 1834 um einem einstimmigen Antrage der 
zweiten Kammer zu entsprechen sich auf vertraulichem Wege 
zu unterrichten suchte, welcher Erfolg von einer Verwendung 
beim Bundestage für- Aufhebung sämtlicher Lotterieen und. 
Lottos in den deutschen Bundesstaaten zu erwarten stehe, schien 
das Resultat so zweifelhaft, daß sie von weiteren Schritten 
abstand. 
Die langersehnte. Reform auf dem Gebiete der Criminal- 
gesetzzebung brachte der Landtag von 1836—1837. Das Be- 
dürfniß, an die Stelle der Constitutionen von 1572, welche 
die Basis derselben bildeten, eine vollständige Strafrechtögesetz- 
gebung zu setzen, war bereits zu Anfang des Jahrhunderts er- 
kannt und darum der Hof= und. Justitienrath K. A. Tittmann 
und der Criminalist Prof. Chr. D. Erhard, jeder mit Aus- 
arbeitung eines Entwurfs dazu beauftragt worden; diese, wurden
	        
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