Full text: Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Dritter Band: Neuere Geschichte Sachsens von 1806-1866. (3)

522 Sachsen von 1833—1848. 
den Vertretern des friedfertigen Bürgerthums, Eisenstuck, der 
sogleich in der ersten Sitzung eine beruhigende Mittheilung 
über die in der hannoverschen Verfassungsfrage beim Bundes- 
tage stattgehabten Verhandlungen und die Theilnahme der 
sächsischen Regierung daran verlangte, zum nicht geringen 
Verdruß der Regierung, die, obgleich sie nebst Baiern, Wür- 
temberg, Baden und den Ernestinern für Aufrechthaltung der 
hannoverschen Verfassung gestimmt hatte, doch nicht den Muth 
besaß sich offen zu dem verletzten Rechte zu bekennen, und 
v. Zeschau beeilte sich zu erklären: da die Sitzungen der Bundes- 
versammlung nicht öffentlich seien, so befinde sich die Regierung, 
deren Gesinnung über diese Angelegenheit übrigens nicht zweifel- 
haft sei, außer Stand nähere Mittheilungen als bereits durch 
die öffentlichen Blätter geschehen zu machen. Allein Eisenstuck, 
voll Unwillen, daß man die Stände in einer für Deutschland 
so wichtigen Sache auf Zeitungsnachrichten verweise, beharrte 
dabei, daß bei der allgemein erweckten Furcht vor einer 
Gefährdung des öffentlichen Rechtszustandes eine beruhigende 
Erklärung unerläßlich sei. Auf Grund des von Watdorf er- 
statteten Berichtes rerwahrte die zweite Kammer das Recht 
und die Pflicht der Stände alles zu thun, was in ihren 
Kräften stehe um die traurigen Folgen jenes Ereignisses für 
die Rechtsverhältnisse des gemeimamen Vaterlandes abzuwenden 
und forderte unter vielfachem Widerspruche des Ministers 
v. Zeschau die Regierung auf ihren Einfluß zu Wiederher- 
stelluug des in Hannover gestörten Rechtszustandes auch 
fernerhin kräftigst zu verwenden und bei der Bundesversamm- 
lung nicht nur eine authentische Interpretation der von der 
bannoverschen Regierung bekannt gemachten Entscheidung des 
Bundestags sondern auch die Wiederherstellung der Veröffent- 
lichung der Bundestagsverhandlungen und die Einsetzung eines 
Bundes-Staatsgerichtshofes zu beantragen. Die erste Kammer 
dagegen, in der Uberzeugung, daß jene Rechtsfrage schon in 
der Bundesversammlung ihren Nichter finden werde, eignete 
sich von diesen Anträgen nur die beiden letzten an, die zweite 
fügte sich, damit wenigstens etwas geschehe, aber selbst diese
	        
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