Full text: Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Dritter Band: Neuere Geschichte Sachsens von 1806-1866. (3)

592 Das Jahr 1848. 
Die Warnung verhallte ungehört. Verwarf auch die 
Kammer den Antrag, so wurde in den radicalen Vereinen 
nur desto lauter gegen die Centralgewalt und die eben noch 
als souverain proclamierte Nationalversammlung gedonnert. 
„Lieber in Sachsen frei als im einigen Deutschland unfrei“, 
war jetzt das Feldgeschrei. Mehrere von den Mitgliedern der 
sächsischen Linken waren der Berufung des auf den 26. October 
nach Berlin ausgeschriebenen Demokratencongresses, der ein 
Gegenparlament gegen das frankfurter werden sollte, nicht 
fremd. In voller Nacktheit trat diese verblendete Verleugnung 
des nationalen Gedankens bei der Debatte über das Deerct 
vom 28. August hervor (19. October), als die äußerste Linke 
sogar verlangte, die deutsche Verfassung müsse den sächsischen 
Ständen zur Prüfung und Genehmigung vorgelegt werden, was 
selbst Pfordten für eine Unmöglichkeit erklärte. Aber auch die 
Haltung der sächsischen Regierung erregte in Frankfurt pein- 
liches Aufsehen. Von Biedermann interpelliert gab Reichs- 
minister v. Mohl die Versicherung, er werde dieselbe auf den 
Widerspruch aufmerksam machen, in welchem das Decret vom 
28. August mit den Beschlüssen der Nationalversammlung stehe, 
die Rechtskraft der Reichsgesetze trete für jedermann mit dem 
Augenblicke ihrer officiellen Verkündigung ein und die locale 
Verkündigung sei für jede Regierung obligatorisch, worauf 
Biedermann den dringlichen Antrag stellte, die sächsische Regie- 
rung zur Zurücknahme des Decrets vom 2 #en aufzufordern. 
Die Antwort darauf ertheilte r. d. Pfordten in der Sitzung 
der ersten Kammer am 9. November. Die Regierung, sagte 
er, ziehe ihr Decret nicht zurück, es möge beschlossen werden, 
was da wolle, das deutsche Verfassungswerk könne nur unter 
Beistimmung der Regierung und der Stände gegründet werden; 
desgleichen sei zur Vollziehung der Neichsgesetze die ständische 
Zustimmung erforderlich, denn die Gesetzgebung sei ein Kron- 
recht, und die Kammer pflichtete dieser Ansicht durch einmüthige 
Exhebung bei. 6 
Einem Parlamente, welches seine Souverainetät wohl decre- 
tieren aber den mächtigeren Regierungen gegenüber nicht durch-
	        
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