Full text: Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Dritter Band: Neuere Geschichte Sachsens von 1806-1866. (3)

R. Blums Hinrichtung. 595 
legten. Am Z1sten fiel Wien, am 4. November wurden die 
beiden Reichstagsabgeordneten verhaftet. Könneritz, sehr zu- 
frieden, daß der verhaßte Demagog nicht seinen Schutz anrief 
sondern nur seine Unnverletzlichkeit als Reichstagsabgeordneter 
geltend machte, fühlte sich nicht veranlaßt, zu seinen Gunsten 
mehr zu thun, als daß er am 7ten das ssterreichische Mini- 
sterium um Mittheilung der Gründe der Verhaftung ersuchte, 
unterließ es aber „um dieses äußersie Mittel nicht sofort zu 
erschspfen“ sich an den Fürsten Windischgrätz zu wenden. Tags 
darauf schärfte ihm zwar eine Depesche Pfordtens ein, den in 
Wien befimllichen sächsischen Unterthanen allen gesandtschaftlichen 
Schutz angedeihen zu lassen, aber ehe er noch diese Weisung 
befolgen konnte, war Blum standrechtlich erschossen; eine zweite, 
auf die Nachricht seiner Verhaftung erlassene noch dringlichere 
Weisung traf erst nach der Execution ein ½0. 
Wie ein Donnerschlag dröhnte die Kunde von Blums 
Hinrichtung durch das ganze Land; ein Schrei des Schmerzes 
und der Entrüstung erhob sich von der demokratischen Partei 
über die an ihrem Liebling verübte Gewaltthat; selbst, die sich 
nicht zu Blums Anhängern zählten, standen erschüttert, den 
dem Reichsparlamente mit Vorbedacht versetzten Schlag nach- 
empfindend. In Leipzig zog eine große Volksmasse mit um- 
slorten Fahnen in die vom Nathe eingeräumte Thomaskirche 
um den Todten zu ehren und zur Sühnung seiner Ermordung 
Beschlüsse zu fassen; ein Haufe riß das österreichische Consulats- 
wappen berunter; die Behörden entsandten Deputationen an 
die Reichsgewalt. Die Regierung ertheilte sofort dem Ge- 
sandten den Auftrag, für die Effecten des Getödteten und die 
Bezeichnung seiner Grabstätte zu sorgen, verlangte von der 
österreichischen Regierung die Mittheilung der Acten, erforderte 
auf Antrag der zweiten Kammer von ihrem Gesandten einen 
Rechenschaftsbericht und stellte bei der Centralgewalt entschiedene 
Anträge auf energische Maßregeln zur Sühnung der durch 
1) Die betreffenden Actenstücke in Landtagsmittheilungen 1849, zweite 
Kammer, S. 246 ff. 
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