602 Sachsen von 1848—1854.
War mit jenem Hinweis Preußens auf die Nothwendigket
von Osterreichs Ausscheiden aus der neuen Bundesverfassung
der erste Grund zu dem Zerwürfnisse der beiden Mächte gelegt,
welches von da an alle Versuche zur Feststellung des deutschen
Verfassungswerkes vereitelte, so hatte v. d. Pfordten seinerseits
jene österreichische Politik Sachsens inauguriert, die immer von
dem Zwecke, der Einigung Deutschlands, redete, ohne doch je
die Mittel dazu zu wollen oder auch nur angeben zu können,
die, nur der Furcht vor der preußischen Hegemonie entsprungen,
den hergebrachten sächsischen Particularismus künstlich am Leben
erhielt und in dem Wahne, den dynastischen Interessen zu
dienen, erst der Revolution in die Hände arbeitete und schließlich
die Dynastie an den Rand des Verderbens führte.
Ihrem bisherigen Standpunkte getreu hatte die Regierung
Anstand genommen, die von den letzten Kammern ihr ertheilte
Ermächtigung zur Publicierung der Reichsgesetze auch auf die
Grunrrechte auszudehnen, da diese einen Theil des deutschen
Verfassungswerks bildeten und sie daher der Mitwirkung der
Kammern dabei nicht entbehren könne; außerdem wollte sie
vorher Gewißheit haben, daß dieselben wenigstens in denjenigen
Punkten, bei denen Reciprocität nothwendig sei, auch in den
übrigen deutschen Staaten zur Geltung kämen. Allein, wie
gern auch im Ubrigen die Radicalen ihr souveraines Belieben
über die Autorität der Reichsgewalten setzten, eine Antastung
dieses Fundamentalartikels ihres Glaubens waren sie nicht zu
dulden gemeint; die zweite Kammer verlangte, 14. Februar,
die sofortige Publication der Grundrechte. Da, als eben die
erste Kammer am 24. Februar im Begriff war ihrerseits in
die Berathung über die Grundrechte einzutreten, machte Braun
ihr die Mittheilung, daß das Ministerium, da es, wie die letzten
Abstimmungen unzweifelhaft darthäten, die Stimmenmehrheit
in den Kammern nicht besitze, seine Enklassung gegeben und er-
Deutschlands zu beeinträchtigen. Er frage nicht, ob Sachsen Oserrreich
zu drohen vermöge, sondern nur, ob bei der Wiedergeburt eines einigen
Deutschlands ein deutscher Staat dem andern drahen solle.“