Full text: Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Dritter Band: Neuere Geschichte Sachsens von 1806-1866. (3)

612 Sachsen von 1848—1854. 
gewesen. Da konnte es nun den Widersachern der Reichs- 
verfassung nicht anders als sehr willkommen sein, daß die Kam- 
mern selbst zu dem politischen Conflicte noch einen finanziellen 
heraufbeschworen, der jene der Nothwendigkeit überhob, den 
wahren Grund des unvermeidlich gewordenen Bruches, die 
Frage wegen Anerkennung der Reichsverfassung, zu nennen, für 
welche alle liberalen Parteien und damit die große Mehrheit 
des Volkes einstanden. 
Dank der Festigkeit des sächsischen Staatscredits war es 
zwar während des gefährlichen Vorjahrs der Regierung möglich 
gewesen, allen Verbindlichkeiten ohne allzuerhebliche Vermehrung 
der Staatslasten zu genügen, dennoch hatte sie wegen des ver- 
späteten Zusammentritts des Landtags um nicht den regel- 
mäßigen Gang der Verwaltung zu unterbrechen durch Ver- 
ordnung vom 18. December 1848 eigenmächtig die Fort- 
erhebung der Stenern verfügen müssen, statt aber dies auf 
eigene Verantwortlichkeit zu thun, sich dabei, da die Verfassung 
dafür keine Bestimmung bot, mit der höchst zweifelhaften Ana- 
logie des § 88 der Verfassung geholfen, der zwar provisorische 
Gesetzgebungs-, nicht aber Finanzmaßregeln autorisierte. Auf 
die dringenden Vorstellungen des Finanzministers Georgi hatte 
zwar die zweite Kammer, 7. Febrnar, das Ministerium zur 
Forterhebung ver Steuern ermächtigt, jedoch, um nicht etwa 
einem anderen Ministerium dadurch Mittel zu gewähren, nur 
bis Ende Juni, auch die Principfrage, ob dasselbe zum Erlaß 
jener Verordmug befugt gewesen sei, offen gelassen. Nachdem 
aber mitterweile das Ministerium Held ans Ruder getreten 
war, zeigten die Kammern nicht übel Lust die finanzielle 
Verlegenheit desselben dazu zu benutzen um es entweder ge- 
fÜgiger zu machen oder aber unter dem Schein pflichtmäßiger 
Vertheidigung der Verfassung zum Rücktritt zu zwingen. Daher 
bewllligte zwar die erste Kammer, 8. März, ebenfalls das 
Steuerprovisorium, jedoch nur bis Ende April, und lehnte die 
nachträgliche Genehmigung der Verordnung vom 18. Derember 
als verfassungswidrig mit dem Zusatz ab, daß jedes fernere 
Steuerausschreiben als ein Verfassungsbruch anzusehen sei. Die
	        
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