644 Sachsen von 1848—1854.
Um daher die schließliche Entscheidung der sächsischen Regierung
einzuholen begab sich Beust am 24. Mai nach Dresden; spät
abends am 26sten kehrte er nach Berlin zurück um der
Schlußconferenz beizuwohnen, in welcher v. Radowitz den
Bündnißentwurf, wie er aus den bisherigen Berathungen
hervorgegangen 1), das Wahlgesetz und die Einladungsnote an
sämtliche deutsche Bundesstaaten zur schließlichen Genehmigung
vorlegte. Als jedoch das Schlußprotokoll vollzogen werden
sollte, erklärte sich Graf Lerchenfeld außer Stang sich definitir
über die von der preußischen Regierung gemachten Vorlagen
auszusprechen. Beust hatte aus Dresden den Auftrag mitge-
bracht noch zwei Modificationen des Entwurfs dringend zu be-
antragen, erstens, daß das zu schliesende Bündniß entweder
mit dem gesetzlichen Bestande der provisorischen Centralgewalt
formell in Einklang gebracht oder die formelle Beseitigung der-
selben abgewartet werde, zweitens, daß die bundesvertrags-
mäßigen Rechte Osterreichs in einer bestimmteren Fassung ge-
wahrt würden; da jedoch beide Forderungen verworfen wurden,
so behielt er sich vor, bei der Unterzeichnung einen Vorbehalt
der, wie er kurz erwähnte, zunächst die Oberhauptsfrage betreffe,
nachträglich zu Protokoll zu geben. Die sofortige Vorlage dieser
Erklärung unterblieb, nach der einen Version, weil nach Beusts
verspäteter Ankunft das Actenstück des Vorbehalts nicht mehr
während der Verhandlung selbst geschrieben und mundiert
werden konnte, nach Beusts eigener Angabe in seiner Note
1) In Gemäßheit des ersteren sollte das Bündniß auf Grund des
Art. 11 der Bundesacte auf ein Jahr geschlossen, der Beitritt allen
Gliedern des deutschen Bundes offen gehalten, die Oberleitung des Bundes
sowie die diplomalischen. Verhandlungen über Krieg, Allianzen und Frie-
den der Krone Prcußen übertragen, zur Führung der Bundesgeschäfte
aus den Bevollmächtigten der Verbündeteu cin Verwaltungsrath gebildet
werden. Die Verbündeten verpflichteten sich dem deutschen Volke eine Ver-
fassung nach Maßgabe des unter ihnen vereinbarten. Euntwurfes zu ge-
währen, welche sie einer lediglich all hoc berusenen Reichsversammlung
vorlegen würden und ein prorisorisches Bundesschiedsgericht mit dem
Sitze zu Erfurt ins Leben treten zu lassen.