Full text: Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Dritter Band: Neuere Geschichte Sachsens von 1806-1866. (3)

644 Sachsen von 1848—1854. 
Um daher die schließliche Entscheidung der sächsischen Regierung 
einzuholen begab sich Beust am 24. Mai nach Dresden; spät 
abends am 26sten kehrte er nach Berlin zurück um der 
Schlußconferenz beizuwohnen, in welcher v. Radowitz den 
Bündnißentwurf, wie er aus den bisherigen Berathungen 
hervorgegangen 1), das Wahlgesetz und die Einladungsnote an 
sämtliche deutsche Bundesstaaten zur schließlichen Genehmigung 
vorlegte. Als jedoch das Schlußprotokoll vollzogen werden 
sollte, erklärte sich Graf Lerchenfeld außer Stang sich definitir 
über die von der preußischen Regierung gemachten Vorlagen 
auszusprechen. Beust hatte aus Dresden den Auftrag mitge- 
bracht noch zwei Modificationen des Entwurfs dringend zu be- 
antragen, erstens, daß das zu schliesende Bündniß entweder 
mit dem gesetzlichen Bestande der provisorischen Centralgewalt 
formell in Einklang gebracht oder die formelle Beseitigung der- 
selben abgewartet werde, zweitens, daß die bundesvertrags- 
mäßigen Rechte Osterreichs in einer bestimmteren Fassung ge- 
wahrt würden; da jedoch beide Forderungen verworfen wurden, 
so behielt er sich vor, bei der Unterzeichnung einen Vorbehalt 
der, wie er kurz erwähnte, zunächst die Oberhauptsfrage betreffe, 
nachträglich zu Protokoll zu geben. Die sofortige Vorlage dieser 
Erklärung unterblieb, nach der einen Version, weil nach Beusts 
verspäteter Ankunft das Actenstück des Vorbehalts nicht mehr 
während der Verhandlung selbst geschrieben und mundiert 
werden konnte, nach Beusts eigener Angabe in seiner Note 
1) In Gemäßheit des ersteren sollte das Bündniß auf Grund des 
Art. 11 der Bundesacte auf ein Jahr geschlossen, der Beitritt allen 
Gliedern des deutschen Bundes offen gehalten, die Oberleitung des Bundes 
sowie die diplomalischen. Verhandlungen über Krieg, Allianzen und Frie- 
den der Krone Prcußen übertragen, zur Führung der Bundesgeschäfte 
aus den Bevollmächtigten der Verbündeteu cin Verwaltungsrath gebildet 
werden. Die Verbündeten verpflichteten sich dem deutschen Volke eine Ver- 
fassung nach Maßgabe des unter ihnen vereinbarten. Euntwurfes zu ge- 
währen, welche sie einer lediglich all hoc berusenen Reichsversammlung 
vorlegen würden und ein prorisorisches Bundesschiedsgericht mit dem 
Sitze zu Erfurt ins Leben treten zu lassen.
	        
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