Full text: Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Dritter Band: Neuere Geschichte Sachsens von 1806-1866. (3)

Der säãchfische Vorbehalt vom 27. Juni 1849. 645 
vom 25. October, aus Rücksicht auf die Gegenwart des bairi- 
schen Gesandten, damit dadurch die Entschließung der süddeutschen 
Regierungen in keiner Weise beeinflußt und der unter Preußens 
Auspicien gemachte Versuch der Einigung Deutschlands nicht 
gestört werde. 
Dies der Hergang in der folgeschweren Nachtsitzung des 
26. Mai. Als aber nun jener angekündigte Vorbehalt, dem 
sich der hannoversche Bevollmächtigte anschloß, am folgenden 
Tage übergeben wurde, zeigte sich auf den ersten Blick, daß 
derselbe keineswegs bloß „ein die Oberhauptsfrage betref- 
fender“ sondern ein solcher war, der die kaum gegebene feier- 
liche Zustimmung, indem er sie an eine Bedingung knüpfte, 
deren Nichteintreten mehr als wahrscheinlich war, in ihrem 
Wesen wieder aufzuheben drohte 1). Immerhin würde daher 
1) Nachrem die sächsische Regierung daran erinnert, daß sie von jeher 
für ein Directorium und gegen eine einheitliche Spitze sich ausgesprochen 
habe, erklärt sie sich bereit ihre auch jetzt noch fortbestehende Überzeugung 
dem Bedürfniß der Erhaltung der staatlichen Ordnung unterzuordnen und 
der Übertragung der Executivgewalt des Reichs an die Krone Preußen 
zuzustimmcn. 
„Die löniglich sächsische Regierung will und darf jedoch keinen Zweifel 
darüber bestehen lassen, wie sie diesen Entschluß allein zu dem Zweck und 
in der Erwartung gesaßt hat, daß diese VBerfassung Gemeingut der ganzen 
deutschen Nation und nicht cines Theils derselben werde. Sie verkennt 
nicht, daß ein Eintritt der ssterreichischen Lande in der nächsten Zeit nicht 
gehofft werden darf. Allein die Aufnahme des gesamten Ubrigen Deutsch- 
lauds in den Rcichsverband, welche unbeschadet der der österreichischen 
Regierung durch die Bundesverfassung gesicherten Rechte erzielt werden 
soll, hält dieselbe als Bedingung dafür fest, daß sie selbst zu einem blei- 
benden Verharren in demselben auf Grund der vereinbarten Verfassung 
verpflichtet sei. Sollte es daber nicht gelingen den Süden Deutschlands 
in den durch die fragliche Verfassung bestimmten Reichsverband aufzu- 
nehmen, was wesentlich davon abhängen wird, ob Baiern sich demselben 
anschließt, sollte vickmehr nicht mehr zu erreichen sein als die Herstellung 
eines norddeutschen oder nord und mitteldeutschen Bundes, so mübte 
die löniglich sächsische Regierung für diese Ereutualität die Erneuerung 
der Verhandlungen und Umgestaltung der vereinbarten Verfassung aus- 
drücklich vorbehaltern. Die königlich sächsische Regierung darf 
daher nach freimlthiger Darlegung vorstehender Gründe nicht besorgen
	        
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