Full text: Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Dritter Band: Neuere Geschichte Sachsens von 1806-1866. (3)

Landtag von 1849/50. 655 
digung“, erklärte er, „wolle die Regierung üben aber erst 
nach geführter Untersuchung; so lange man täglich Vertheidi- 
gungen des Hochverraths lese und höre, sei die gewünschte Ver- 
söhnung der Parteien nicht zu hoffen“; „die Regierung“, fügte 
er drohend hinzu, „habe bewiesen, daß sie stark sei und werde 
es eintretenden Falls wieder beweisen“, und ein königliches 
Decret vom 24. Januar versprach zwar ganzen im voraus 
bestimmten Kategorien der Maiangeklagten Begnadigung zu 
Theil werden zu lassen, wies aber eine auch die Untersuchung 
ausschließende Amnestie zurück. Nicht minder verweigerte die 
Regierung wegen der noch fortdauernden Thätigkeit der Um- 
sturzpartei die Aufhebung des Belagerungszustandes in Dresden, 
Crimmitzschau und Werdau, bevor nicht das vorgelegte Aufruhr= 
gesetz Annahme gefunden habe. Ein ernstlicher Streit erhob 
sich mit der zweiten Kammer über die Wählbarkeit Schaffraths, 
welche die Regierung demselben als fuspendierten Rathmanne 
ab-, die Kammer aber, da er seine Entlassung schon vor seiner, 
auch an sich ansechtbaren Suspension gegeben habe, zugesprochen 
hatte, worauf jene diesen Beschluß als eine Competenzüber- 
schreitung bezeichnete und die Einberufung Schaffraths verwei- 
gerte. Die erste Kammer unterzog untewessen die seit dem 
letzten Landtage erlassenen Verordnungen einer besonderen Prü- 
fung, wobei ein damit verbundener Angriff auf das März- 
ministerium wegen eigenmächtiger Verlängerung des Privilegiums 
der leipziger Bank (Decret vom 18. Januar 1848) mehr nur 
zur Maskierung und Verschärfung der dem Maiministerium 
zugedachten Anklagen dienen sollte. So war denn auch das 
Resultat ein freisprechendes Urtheil über jenes und ein schuldig- 
erklärendes über dieses. Zwei Verordnungen bezeichnete der 
betreffende Ausschuß als verfassungswidrig, die vom 8. Mai, 
welche die Tags zuror ausgesprochene Verhängung des Kriegs- 
zustandes im Widerspruch mit dem Gesetz statt nach funfzehn 
bereits nach zwei Tagen in Wirksamkeit setzte, und die Ver- 
ordnung vom 13. August, welche aus Gründen der äöffentlichen 
Sicherheit die Berechtigung zur Jagd auf die früheren Besiter 
derselben auf eigenem Grund und Boden und auf die eines
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.