Landtag von 1849/50. 655
digung“, erklärte er, „wolle die Regierung üben aber erst
nach geführter Untersuchung; so lange man täglich Vertheidi-
gungen des Hochverraths lese und höre, sei die gewünschte Ver-
söhnung der Parteien nicht zu hoffen“; „die Regierung“, fügte
er drohend hinzu, „habe bewiesen, daß sie stark sei und werde
es eintretenden Falls wieder beweisen“, und ein königliches
Decret vom 24. Januar versprach zwar ganzen im voraus
bestimmten Kategorien der Maiangeklagten Begnadigung zu
Theil werden zu lassen, wies aber eine auch die Untersuchung
ausschließende Amnestie zurück. Nicht minder verweigerte die
Regierung wegen der noch fortdauernden Thätigkeit der Um-
sturzpartei die Aufhebung des Belagerungszustandes in Dresden,
Crimmitzschau und Werdau, bevor nicht das vorgelegte Aufruhr=
gesetz Annahme gefunden habe. Ein ernstlicher Streit erhob
sich mit der zweiten Kammer über die Wählbarkeit Schaffraths,
welche die Regierung demselben als fuspendierten Rathmanne
ab-, die Kammer aber, da er seine Entlassung schon vor seiner,
auch an sich ansechtbaren Suspension gegeben habe, zugesprochen
hatte, worauf jene diesen Beschluß als eine Competenzüber-
schreitung bezeichnete und die Einberufung Schaffraths verwei-
gerte. Die erste Kammer unterzog untewessen die seit dem
letzten Landtage erlassenen Verordnungen einer besonderen Prü-
fung, wobei ein damit verbundener Angriff auf das März-
ministerium wegen eigenmächtiger Verlängerung des Privilegiums
der leipziger Bank (Decret vom 18. Januar 1848) mehr nur
zur Maskierung und Verschärfung der dem Maiministerium
zugedachten Anklagen dienen sollte. So war denn auch das
Resultat ein freisprechendes Urtheil über jenes und ein schuldig-
erklärendes über dieses. Zwei Verordnungen bezeichnete der
betreffende Ausschuß als verfassungswidrig, die vom 8. Mai,
welche die Tags zuror ausgesprochene Verhängung des Kriegs-
zustandes im Widerspruch mit dem Gesetz statt nach funfzehn
bereits nach zwei Tagen in Wirksamkeit setzte, und die Ver-
ordnung vom 13. August, welche aus Gründen der äöffentlichen
Sicherheit die Berechtigung zur Jagd auf die früheren Besiter
derselben auf eigenem Grund und Boden und auf die eines