686 Sachsen von 1848—1854.
Gleichberechtigung Aller auch einem etwas abgeänderten Vor-
schlage gegenüber aufrecht. Die Plenarversammlung mußte
verschoben werden und, als sie endlich, 23. Februar, statkfand,
war das einzige Resultat, daß man in 14 Tagen eine zweite
zu halten beschloß 1). Ebenso wenig drang Beust mit einem
Versuche auch dle preußische Flotte unter die Autorität des
Bumes zu bringen durch. Auch der Frage wegen des Ein-
tritts von Gesamtssterreich und wegen der besonders von
Baiern, Würtemberg und Sachsen betriebenen Volksvertretung
beim Bunde thürmten sich große Schwierigkeiten entgegen.
Ergab sich freilich schon aus dem münchner Entwurfe, was
mit letzterer gemeint sei, so fand sich doch Beust veranlaßt bei
Berathung eines von der zweiten Kammer ausgehenden An-
trags (4. December) auf Herstellung einer allgemeinen Ver-
tretung des deutschen Volkes sich ausdrücklich gegen ein aus
allgemeinen Wahlen hervorgegangenes Parlament zu verwahren;
jene Volksvertretung könne, dem Charakter des Staatenbundes
entsprechend, nur in einer Vertretung der Einzelkammern be-
stehen, sollte dagegen der Versuch wiederholt werden, einen
Theil Deutschlands in einen Bundesstaat umzugestalten, so
werde sich die sächsische Regierung mit allen ihr zu Gebote
stehenden Mitteln dagegen wehren; worauf die erste Kammer den
Antrag durch den Zusatz unschädlich machte, daß in demselben
nicht ein Rückblick auf die Nationalversammlung von 1848 und
den damaligen Wahlmodus liegen solle, sie vielmehr darin nur
den Ausdruck einer Gesinnung sehe, welche die Regierung
theile.
Um die Verwicklung vollständig zu machen, wurden auch noch
die materiellen Interessen in den Bereich der Conferenzver-
handlungen gezogen. Nach langer Gleichgiltigkeit gegen die
volkswirthschaftliche Entwicklung Deutschlands war Osterreich
endlich inne geworden, daß es die politische Rivalität Preußens
1) [M. Dunkerl, Die Dresdner Conferenzen, mit Urkunden (1850).
Die Schrift wurde in Sachsen, angeblich wegen Verletzung der gelobten
strengsten Geheimhaltung der Verhandlungen, verboten.