690 Sachsen von 1848—1854.
tikels über den Staatsstreich vom 2. December in den von
ihm redigierten Deutschen Annalen zu vierwöchentlichem Ge-
fängniß verurtheilt und seines Amtes als Professor entlassen7).
Auch der Beamtenstand sah sich unter scharfe Controle gestellt.
In Dresden erhielt zwar die Wahl Pfotenhauers zum Bürger-
meister, nachdem die Criminaluntersuchung gegen den Stadt-
rath eingestellt worden, die Bestätigung, doch nahm der Staat
die hauptstädtische Sicherheitspolizei selbst in die Hand. Überall
fahndete die Polizei auf demokratische Abzeichen und andere
Erinnerungen an die Revolutionszeit. Wehe Denen, deren
Namen in dem unter Beusts Patronat zusammengestellten
Schwarzen Buche verzeichnet standen! Mit stolzer Befriedigung
sah der hochconservative Adel auf das vollbrachte Werk, das er
sich als sein Verdienst anrechnete. Bald jedoch begann diese
Partei, welche Treue und Patriotismus stets im Munde
führend nur nach Befestigung der eigenen Herrschaft strebte,
dem Ministerium durch ihre Prätensionen unbequem zu werden
und dies um so mehr, je größere Rücksicht vieses auf dieselbe
nehmen zu müssen glaubte. Die Beschlagnahme eines im
Sachsenverein gehaltenen Vortrags, der die Adelsherrschaft preisend
sich gegen die Beamtenregierung kehrte, beantwortete der Ver-
fasser desselben, der Redacteur der Freimüthigen Sachsenzeitung
Eckert, mit wüthenden Denunciationen gegen die Freimaurer,
„die vornehme revolutionäre Gesellschaft, zu der zahlreiche
Zeitungshalle, Neues Dresdner Journal, Freie christliche Zeitung, Bater-
landsblätter, Wurzner Tageblatt, Leipziger Reibeisen, Muldenthaler Bote,
Spitkugeln, Wespe, Voigtländische Vereinsblätter) wurden auf Grund
der Verordnung vom 3. Juni 1850 verboten, 28 giengen von selbst
ein. Bon auswärtigen Zeitungen wurden verboten die Neue Deutsche
und die Berliner Constitutionelle Zeitung.
1) Der Redacteur des harmlosen Dorfbarbiers erhielt 1853 eine Ver-
warnung, weil er „die Leipziger Zeitung bespöttelt“; denn da die
2. 3. ein amtliches Organ der Staatsregierung sei, so erschienen die
Bemerkungen über dieselbe als ebenso unpassend wie unzulössig, nament-
lich wenn sie dazu beuutzt würden um gegenüber der L. Z. solche Blätter
zu aupfehlen, welche bisher nur eine gegen die Staatsregierung gerichtete
Opposition an den Tag gelegt hätten.