Schulen. Universirät Landtag von 1851/52. 695
allerdings noch an mancher Unbehilflichkeit leidenden Universitäts-
verfassung wieder angeregt hatte, wurde dieselbe durch die neue
Universitätsordnung von 1851 ins Leben gerufen; durch dieselbe
börte der akademische Senat in seiner bisherigen Gestalt, in
welcher er aus sämtlichen ordentlichen Professoren bestand, auf
und die Verwaltung der akademischen Angelegenheiten gieng von
demselben theils auf einen neu gebildeten engern Senat ½),
theils auf das Plenum der ordentlichen Professoren, theils auf
die Versammlung sämtlicher akademischer Lehrer, welcher letzteren
namentlich die Wahl eines Vertreters der Universität auf dem
Landtage und die des Rectors zugewiesen wurde, über.
Am deutlichsten spiegelte sich die tiefe politische Apathie, welche
das Land beherrschte, in der ungemeinen Theilnahmlosigkeit
wieder, unter der die Wahlen für den am 6. December 1851
eröffneten Landtag vor sich giengen, und die selbst durch die über-
raschende Eröffnung der Regierung, daß der gegenwärtige Land-
tag sich mit größeren Gesetzgebungsarbeiten ) und der Reor-
ganisation der Justiz und Verwaltung nicht zu beschäftigen
baben sondern dazu ein außerordentlicher Landtag berufen, in
der Zwischenzeit diese Entwürfe durch Deputationen berathen
werden sollten, nur wenig unterbrochen wurde. Nachdem diese
bereits unter den Ministerien Braun und Held theils vollständig,
theils ihrem Wesen nach ausgearbeiteten Organisationsgesetze
auf keinem der beiden letzten Landtage zur Vorlage gekommen
waren, hatte man erwartet, daß dies auf dem gegenwärtigen
wenigstens mit denjenigen geschehen werde, welche nicht über-
haupt als aufgegeben zu betrachten seien. Es lag daher nun
die Besorgniß nahe, daß diese abermalige Vertagung nur der
erste Schritt zur völligen Beseitigung der Organisationsgesetze
sei; wußte man doch, daß eine einflußreiche Partei dieselben
1I) bestehend aus Rector, Exrector, den 4 Decanen, 4 von den Fa-
cultläten erwählten und 6 vom Cultusministerium ernannten Professoren.
2) namentlich dem allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuche, dem revidierten
Strasgesetzbuche, dem Gesetz über das Verfahren in bürgerlichen Rechts
sachen, der Strasprozebordnung und dem Militkrstrafgesetzbuche.