Erneuerung des Zollvereins 1853. 703
an v. Falkenstein abtrat. Laut sprach sich die öffentliche Stimme
gegen eine Sprengung des Zollrereins aus, dessen Fortbestand
vor allem für Leipzig und seine Messen eine Lebensfrage war.
Nachdem aber die Krisis einmal diesen acuten Charakter an-
genommen hatte, mußte die Entscheidung schnell fallen. Wäh-
rend Osterreich mit den Coali#erten seit dem 30. October in
Wien über einen vom 1. Januar 1854 an zu gründenden
Zollverein unterhandelte, that Preußen den ersten Schritt der
Annäherung, indem es sich erbot sich mit Österreich direct und
unter Ausschließung der darmstädter Coalition zu verständigen.
Minister v. Bruck begab sich nach Berlin; obgleich aber hier
die Verhandlungen bald eine so günstige Wendung nahmen,
daß dadurch der in Wien verhandelte Tractat ganz überflüssig
wurde, so drang Osterreich doch auf dessen baldigen formellen
Abschluß um mit dem fertigen Vertrage in der Hand womäglich
für sich und die Coali#erten in Berlin günstigere Bedingungen
zu erhalten. Da aber war es auf einmal Sachsen, das durch
Einwendungen und Unwillfährigkeiten aller Art den Gang der
Verhandlungen aufhielt. Denn seitdem diese ihre Spitze nicht
mehr gegen Preußen kehrten, hatte Beust keinen Grund mehr,
den Onteressen seines Landes etwas zu vergeben; und so kam
es, daß die berliner Verhandlungen früher zum Abschluß ge-
diehen als die zu Wien, der berliner Vertrag, der Osterreich
eine bevorzugte Stellung zum Zollverein einräumte, am 19. Fe-
bruar, der zu Wien erst am 22sten, jedoch auf den 17ten
zurückdatiert, unterzeichnet wurde. Nachdem so der Weg der
Verständigung geebnet war, erfolgte am 4. April zu Berlin
der Abschluß der neuen Zollvereinsverträge 1). Zugleich wurde
1) Weber a. a. O., S. 272 ff. — Die Entdeckung vielsacher Miß-
bräuche mit den dem leipziger Handelsstande bewilligten laufenden Contt
führte 1853 zu einer sehr umsänglichen Untersuchung, bei der es sich um
eine Zollsumme von 30000 Thlru., eine Strafsumme von 600000 Thlrn.
handelte. Letztere wurde von der sächsischen Regierung, welche Überhaupt
die Untersuchung nur lässig betrieb, bis auf 30000 Thlr. erlassen. 1856
verländigte man sich über den Grundsatz, daß nicht bei jeder entdeckten
Unregelmähigkeit eo ipso die Einziehung der Conti erfolgen sondern die