Full text: Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Dritter Band: Neuere Geschichte Sachsens von 1806-1866. (3)

Erneuerung des Zollvereins 1853. 703 
an v. Falkenstein abtrat. Laut sprach sich die öffentliche Stimme 
gegen eine Sprengung des Zollrereins aus, dessen Fortbestand 
vor allem für Leipzig und seine Messen eine Lebensfrage war. 
Nachdem aber die Krisis einmal diesen acuten Charakter an- 
genommen hatte, mußte die Entscheidung schnell fallen. Wäh- 
rend Osterreich mit den Coali#erten seit dem 30. October in 
Wien über einen vom 1. Januar 1854 an zu gründenden 
Zollverein unterhandelte, that Preußen den ersten Schritt der 
Annäherung, indem es sich erbot sich mit Österreich direct und 
unter Ausschließung der darmstädter Coalition zu verständigen. 
Minister v. Bruck begab sich nach Berlin; obgleich aber hier 
die Verhandlungen bald eine so günstige Wendung nahmen, 
daß dadurch der in Wien verhandelte Tractat ganz überflüssig 
wurde, so drang Osterreich doch auf dessen baldigen formellen 
Abschluß um mit dem fertigen Vertrage in der Hand womäglich 
für sich und die Coali#erten in Berlin günstigere Bedingungen 
zu erhalten. Da aber war es auf einmal Sachsen, das durch 
Einwendungen und Unwillfährigkeiten aller Art den Gang der 
Verhandlungen aufhielt. Denn seitdem diese ihre Spitze nicht 
mehr gegen Preußen kehrten, hatte Beust keinen Grund mehr, 
den Onteressen seines Landes etwas zu vergeben; und so kam 
es, daß die berliner Verhandlungen früher zum Abschluß ge- 
diehen als die zu Wien, der berliner Vertrag, der Osterreich 
eine bevorzugte Stellung zum Zollverein einräumte, am 19. Fe- 
bruar, der zu Wien erst am 22sten, jedoch auf den 17ten 
zurückdatiert, unterzeichnet wurde. Nachdem so der Weg der 
Verständigung geebnet war, erfolgte am 4. April zu Berlin 
der Abschluß der neuen Zollvereinsverträge 1). Zugleich wurde 
1) Weber a. a. O., S. 272 ff. — Die Entdeckung vielsacher Miß- 
bräuche mit den dem leipziger Handelsstande bewilligten laufenden Contt 
führte 1853 zu einer sehr umsänglichen Untersuchung, bei der es sich um 
eine Zollsumme von 30000 Thlru., eine Strafsumme von 600000 Thlrn. 
handelte. Letztere wurde von der sächsischen Regierung, welche Überhaupt 
die Untersuchung nur lässig betrieb, bis auf 30000 Thlr. erlassen. 1856 
verländigte man sich über den Grundsatz, daß nicht bei jeder entdeckten 
Unregelmähigkeit eo ipso die Einziehung der Conti erfolgen sondern die
	        
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