704 Sachseu von 1848—1854.
die Irrung zwischen Preußen und Sachsen wegen der von
ersterem 1850 innebehaltenen Zollrevennen durch Annahme des
Grundsatzes ausgeglichen, daß Herauszahlungen aus den ge-
meinschaftlichen Zollrevenuen von keiner Regierung unter was
immer für Vorwande, der nicht in der Abrechnung selbst be-
gründet sei, zurückbehalten werden dürften.
Die Freude über den wiederhergestellten Frieden, in dem
begreiflicherweise Jedermann nur den Abschluß einer gefährlichen
Krise, nicht, als was er sich später erwies, den Keim neuer
Verwicklungen sah, war durch ganz Deutschland allgemein. Am
wenigsten Ursache sich zu freuen hatten die darmstädter Coalieer=
ten, die mit ihrer Opposition gegen Preußen, wie sie sich in
v. d. Pfordten und v. Beust verkörperte, eine zweite Niederlage
erlitten und dabei die kränkende Erfahrung gemacht hatten, daß
Osterreich im entscheidenden Momente sich über sie hinweg mit
Preußen verständigte; auch die Einigkeit unter ihnen selbst
hatte keineswegs immer vie Probe bestanden, beides Warnungen,
die für die Zukunft beherzigt zu werden verdient hätten.
Die Ruhe, welche nach diesen Stürmen in Sachsen ein-
kehrte, sollte schon im nächsten Jahre durch ein alle Herzen
aufs tiefste erschütterndes Ereigniß, das jähe Hinscheiden des
Königs Friedrich August II., unterbrochen werden. Gewaltsam,
fern von seinem Lande, riß ihn der Tod aus der Fülle der
Lebenskraft hinweg. Der König befand sich auf einer Reise in
Tirol; es war das zehnte Mal, daß er dieses sein Lieblingsland
besuchte. Nach vollbrachter Tour nach dem Solstein und der
Alpe Lisens wollte er das Pitzthal aufsuchen, als hinter Imst,
zwischen dem Weiler Brennbühel und der Brücke, der Wagen
an einer Biegung des Weges plätzlich umschlug, der König aus
demselben geschleudert und von dem heftig ausschlagenden Hand-
pferde so schwer an den Hinterkopf getroffen wurde, daß er
ohne wieder zum Bewußtsein erwacht zu sein dreiviertel Stunde
darauf im Wirthshause zu Brenubühel den Geist aufgab. Am
Frage der Eingiehung dieser Vergünstigung jedesmal nach Lage des con-
crcten Falls beartheilt werden solle.