Full text: Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Dritter Band: Neuere Geschichte Sachsens von 1806-1866. (3)

712 Sachsen unter König Johann. Juneres. 
facultät gebildete Spruchcollegium zu Leipzig gieng wieder ein. 
In den schönburgischen Receßherrschaften gelangte die Justiz- 
reform erst vom 1. Juni 1865 an zur Einführung, nachdem 
sich das Haus Schönburg gegen jährliche 3000 Thlr. oder 
einmalige 75000 Thlr. zur Entlastung seiner Unterthanen von 
der subsidiären Tragung der Untersuchungskosten hatte bereit 
finden lassen. Grollend verschmähte nun auch die ußerste 
Rechte das den Rittergutsbesitzern von der Regierung als Ersatz 
für den Verlust der Gerichtsherrlichkeit dargebotene Institut 
der Friedensrichter (Gesetz vom 11. August 1855), welche den 
Unterbehörden verschiedene Mühwaltungen abnehmen und auf 
das Armenwesen, die öffentliche Sicherheit und Aufrechthaltung 
von Ruhe und Ordnung eine nützliche Einwirkung ausüben 
sollten. Allerdings entsprach diese Einrichtung in der ihr von 
der Regierung gegebenen Gestalt weder den Anträgen, welche 
die zweite Kammer schon 1846 auf Brauns Anregung deshalb 
gestellt hatte, noch taugte sie, wozu sie angeblich bestimmt war, 
zur Anbahnung einer Selbstregierung des Volkes sondern war 
ein schon in der Geburt halb ersticktes Ding. Eine Advocaten- 
ordnung, welche durch Errichtung von Advocatenkammern eine 
Art von Selbsicontrole in diesem Stande einführte, desgleichen 
eine Notariatsordnung brachte das Gesetz vom 3. Juni 1859. 
Die Frage wegen der Geschworenengerichte ruhte bis 1864. 
Erst nachdem der deutsche Juristentag sich fast einstimmig für 
dieselben ausgesprochen hatte, stellte die zweite Kammer einen 
Antrag auf ihre Einführung; und diesmal erklärte sich die 
Regierung nicht principiell dagegen sondern lehnte es nur ab 
noch diesem Landtage eine Vorlage deshalb zu machen, theils 
um abzuwarten, ob nicht ein allgemein deutsches Strafproceß= 
gesetz versucht werden würde, theils weil sie mit einem neuen 
Plane, der Errichtung von Schäffengerichten, beschäftigt sei; die 
erste Kammer beschloß jedoch trotzdem den Antrag auf sich be- 
ruhen zu lassen. 
Fast volle zehn Jahre vergiengen noch seit Vollendung des 
Strafgesetzbuchs, ehe Sachsen zur Covification seines bürger- 
lichen Rechts gelangte, wie Preußen, Osterreich und Baiern sich
	        
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