Full text: Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Dritter Band: Neuere Geschichte Sachsens von 1806-1866. (3)

714 Sachsen nuter König Johann. Inneres. 
schen Staaten und Anhalt-Dessau geäußerte Bereitwilligkeit sich 
an einer gemeinsamen Civilgesetzgebung zu betheiligen für die 
Regierung ein willkommener Anlaß um die ungenügende Vor- 
lage, Mai 1854, zurückzuziehen. Es wurde 1856 eine neue, 
durch Vertreter jener Staaten verstärkte Revisionscommission 
gebildet, von Dr. Ortloff und Held, nach des letzteren Tode 
(April 1857) von dem Geheimen Justizrath Dr. Siebenhaar 
ein neuer Entwurf ausgearbeitet, welcher im Wesentlichen eine 
Codification des zeither in Geltung gewesenen, in einzelnen 
Punkten particular modificierten römischen Rechts enthielt, das 
daneben zwar nicht subsidiär, wohl aber als Interpretations- 
quelle Geltung behalten sollte, und dieses Ergebniß 15jähriger 
Arbeit, November 1860, den Ständen vorgelegt. Obgleich 
nun noch während der ständischen Berathungen von Danz in 
Jena, Unger und Arndts in Wien sehr abfällige Kritiken des 
Entwurfs erschienen, die sich namentlich gegen seine particula- 
ristische Tendenz richteten, so nahmen trotzdem die Stände den- 
selben, wenn auch mit einigen Abänderungen, dem Wunsche der 
Regierung gemäß, en bloc an 1). Weil aber die Berathungen über 
die von Geheimrath Marschner entworfenc bürgerliche Proceß-- 
ordnung in Aussicht auf das Zustandekommen einer deutschen 
Proceßordnung verschoben worden war und es wünschenswerth 
erschien die mit dieser in Zusammenhang stehende Gerichtsord- 
nung gleichzeitig mit dem bürgerlichen Gesetzbuche ins Leben 
treten zu lassen, so verzögerte sich die Einführung des letzteren 
noch geraume Zrit. Erst als die Verhandlungen der in Han- 
nover tagenden Commission für das Zustandekommen einer 
1) Pöschmann, Die Gegner des revidierten Entwurfs eines bürger- 
lichen Gesctzbuchs für das Königreich Sachsen (1861). — B. Schmidt, 
Vorlesungen über das im Königreich Sachsen geltende Privatrecht 1 (1869), 
S. 19. — Da der Entwurf aus einer Vereinigung mehrerer Regierungen 
hervorgegangen und an das Justizministerium nicht mit dem Rechte noch- 
maliger Revision gelangt war, so trat damit seit Einführung der Ver- 
fassung zum erstenmale der Fall ein, daß ein Minister an einer Vor- 
lage keinen Antheil hatte. Von den Ubrigen bei den Vorberathungen be- 
theiligten Regierungen hat keine das Gesetzbuch bei sich eingeführt.
	        
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