Proceßordnung. Jagdgesetz von 1858. 715
allgemein deutschen Proceßordnung keine Hoffnung mehr boten,
legte die Regierung 1864 ihren Ständen die bürgerliche Proceß-
ordnung vor, welche den 1854 begonnenen Cyclus der neuen
Gesetzgebung zu schließen bestimmt war, doch wurde dieselbe
gleich der Concurs= und der Gerichtsordnung an Zwischendeputa-
tionen überwiesen. Damit aber die Einführung des bürgerlichen
Gesetzbuchs nicht noch weiter hinausgeschoben werde, ermäch-
tigten die Stände die Regierung, aus der Gerichtsordnung die-
jenigen Vorschriften, deren es zu jener bedürfe, provisorisch zu
publicieren. Dies geschah 9. Januar 1865, vom 1. Mätz an
trat das bürgerliche Gesetzbuch in Kraft und hat seitdem seine
mannichfachen Vorzüge in der Praxis bewährt.
Grollend über die ihr abgedrungene Patrimonialgerichtsbar-
keit übte die Ritterschaft der ersten Kammer auf den nächsten
Landtagen Rache, indem sie das bürgerliche Element nicht bloß
vom Vicepräsidentenstuhl, den bisher regelmäßig einer der
Bürgermeister eingenommen hatte, verdrängte sondern auch in
den Deputationen möglichst beschränkte. Die Regierung erkaufte
die Versöhnung mit ihr durch Vorlegung eines Jagdgesetzes,
welches, um die geschehene „Beraubung“ wieder gut zu machen,
den früheren Jagdberechtigten die Befugniß ertheilte, auf Wieder-
einräumung des Jagdrechtes anzutragen und ihnen eine Ent-
schädigung für die Aufgabe desselben aus der Staatscasse zu-
billigte, die binnen 14 Jahren ans dem Ertrag der Jagd-
karten wieder eingebracht werden sollte. Doch lehnte die bäuer-
liche Majorität der zweiten Kammer trotz Beusts Andeutung,
daß dann möglicherweise der Bund eingreifen dürfe, den Ent-
wurf ab und erst der folgende Landtag brachte ein Jagdgesetz
zu Stande (vom 25. November 1858), welches Zurückgabe der
Jagdrechte an die früheren Inhaber, Entschädigung der Neu-
berechtigten und Ablssung der Jagvrechte auf Antrag fest-
setzte 2).
1) Im Ganzen wurden 5832 einzelne Jagdrechte angemeldet und von
biesen 140 nicht abgelöst sondern an die frliher Berechtigten zurückgegeben.
Das Ablösungscapital betrug 803470 Thlr., wovon 188899 Thlr. auf