Full text: Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Dritter Band: Neuere Geschichte Sachsens von 1806-1866. (3)

Verkehr. Handel. Kirche. 731 
Wünsche des Hawelsstandes; der Vertrag mit Frankreich vom 
19. Mal 1856 über den Schutz des literarischen Eigenthums 
kam dem Buchhandel zu Gute; der Geldmarkt erhielt durch 
Aufhebung der Wuchergesetze 25. October 1864 freiere Be- 
wegung und wurde durch das Verbot der ganz kleinen Appoints 
und durch die auswärtigen Banken auferlegte Verpflichtung zur 
Auswechselung innerhalb des Landes vor Überschwemmung mit 
unsichern Bamnoten geschützt. 
Noch erübrigt es einen kurzen Blick auf die geistigen Be- 
strebungen zu werfen, mit denen sich das sächsische Volk während 
der letzten Decennien an der Geistesarbeit des gesamten deutschen 
Volkes betheiligte. Für die Kirche Sachsens war es ein Glück, 
daß sie seit der Übernahme des Cultusministeriums durch 
v. Falkenstein aus der Dienstbarkeit der Politik, in welche 
Beust sie versetzt hatte, erlöst wurde. Zum Nachfolger von 
Harleß, der 1852 nach München übersiedelte, wurde 1855, 
nachdem sowohl Kliefoth als Palmer abgelehnt hatten, Th. A. 
Liebner aus Leipzig, zum Geheimen Kirchen= und Schulrathe 
und damit zum unnmittelbaren Leiter des sächsischen Schul- 
wesens Kirchenrath R. Gilbert aus Bautzen berufen. Blieb 
auch das Festhalten an dem Bekenntniß der symbolischen Bücher 
nach wie vor oberster Grundsatz des Kirchenregiments, so wußte 
dasselbe doch mehr und mehr eine Stellung nicht in sondern 
über den kirchlichen Parteien zu gewinnen und, des geringen 
Berufs der Gegenwart zu Lösung dogmatischer Fragen sich 
wohl bewußt, den Austrag der in der Kirche vorhandenen 
Gegensätze der theologischen Wissenschaft frei anheimzugeben. 
Es war dies um so mehr angezeigt, als die zur Belebung des 
kirchlichen Sinns bisher angewandten Mittel, z. B. die Wieder- 
einführung der 1580 angeordneten Katechismusexamina und die 
1856—1858 abgehaltene allgemeine Kirchenvisitation, die fortan 
unter Wegfall der bisherigen Circularpredigten zu einer stehenden, 
aller fünf Jahre wiederkehrenden Einrichtung gemacht wurde, 
ihren Zweck nur unvollkommen erreichten. Dem Religionseid 
wurde 1862 eine freiere Fassung gegeben und überhaupt eine 
vermittelnde Richtung innegehalten, der sich auch die Mehrheit
	        
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