Full text: Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Dritter Band: Neuere Geschichte Sachsens von 1806-1866. (3)

72 Sachsen unter König Johann. Inneres. 
der Geistlichen, welche seit 1858 unter Leitung des Professor 
Brückner jährlich zweimalige Conferenzen zu Meißen zu gegen- 
seitigem Meinungsaustausche zu veranstalten pflegte, anschloß. 
Die orthodoxe Partei hielt sich seitdem mehr zurück. Im Vollke 
hatte die officielle Orthodoxie niemals Wurzel zu schlagen ver- 
mocht und wie fügsam auch die zweite Kammer sich in allen 
übrigen Stücken erwies, in kirchlichen Fragen war sie, die 
conservative Seite so gut wie die liberale, von einer mitunter 
übertriebenen Empfinblichkeit. Daß sie 1858 das Postulat für 
die Restauration der meißner Albrechtsburg nur unter der Be- 
dingung bewilligte, daß im Dom kein katholischer Gottesdienst 
eingerichtet werden dürfe, erinnerte selbst an das confessionelle 
Mißtrauen früherer Zeiten. Das seit so langer Zeit schon laut 
gewordene Verlangen nach einer Kirchenverfassung näherte sich 
auf dem Landtage von 1861 wenigstens insoweit seiner Er- 
füllung, als der Entwurf der von Dr. Hübel ausgearbeiteten 
Kirchenordnung zur Vorlage gelangte, der „ohne eine funda- 
mentale Anderung zu bezwecken“ nur auf Beseitigung der vor- 
handenen Mängel ausgieng und darum auch, das Verlangen 
nach Trennung der Kirche vom Staate unerfüllt lassend, nur 
die Consistorial- mit der Synodalverfassung zu verbinden suchte. 
Allein bei den 22 Sitzungen füllenden Berathungen der ersten 
Kammer über diesen Entwurf giengen die Ansichten über Maß 
und Form der der Kirche zu gebenden Selbständigkeit so weit 
auseinander, daß sich die Regierung bewogen fand ihn zurück- 
zuziehen und im November 1865 den Kammern einen neuen 
vorzulegen, der, abweichend von jenem, „nur eine Vorarbeit 
sein sollte, dazu angethan eine Basis festzustellen und den so 
geschaffenen Organen der Kirche die weitere Ausbildung der 
Kirchenverfassung anheimzugeben“ und die consistoriale Ord- 
nung vor der Hand ganz unberücksichtigt ließ. Der Kirchen- 
vorstand sollte nach diesem aus dem Pfarrer, dem Patron und 
einer Anzahl weltlicher Mitglieder bestehen, stimmberechtigt sollten 
sein alle 25 Jahr alte Hauspväter, alljährlich Diöcesanversamm- 
lungen, mindestens aller fünf Jahre eine Synode, bestehend 
aus 28 Geistlichen und 28 Laien, 1 Professor der Theologie
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.