Object: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1827. (10)

7.) Mandat, 
den Uibertritt von einer christlichen Confession zur andern berreffend; 
vom 20sten Februar 1827. 
Wag Friedrich August, von GOTTES Gnaden, Koͤnig von 
Sachsen ꝛc. ꝛc. ꝛc. thun hiermit kund und zu wissen: daß Wir für gut befunden haben, 
in Ruͤcksicht des Uibertrittes von einer christlichen Confession zu einer andern, Folgendes an- 
zuordnen: 
s. 1. 
Uner nelcher Der Uibertritt von einer christlichen Confession zu einer andern kann nicht gehindert 
gen der Ulüber= werden, wenn nur der Uibertretende das ein und zwanzigste Jahr seines Alkers erfüllr 
tritt von einer hat, und niche in einem solchen Geistes- und Gemüths-Zustande sich befindet, der ihn zu 
grthlchen Lan- einer nach freier Uiberzeugung zu fassenden Entschließung überhaupk unfähig macht. Es 
dern feaißeße. soll jedoch minderjährigen Personen in articulo mortis der Uiberkriec zu einer andern Con- 
fession unter den in 9. 8. erfolgenden Bestimmungen gestattet seyn. 
. 2. 
Vonder Anzei- Wer zu einem solchen Uiberkricte sich bewogen finde#, hat sein Vorhaben bei dem Orts- 
vS, des Vorha= Pfarrer seiner bisherigen Confession, oder wenn mehrere derselben dafelbst angestelle sind, bei 
ens bei dem ,, , ., . . . , 
Orts-Ober= dem ersten Geistlichen seines Wohnorts, persönlich anzuzeigen, welcher ihn sodann über die 
Pfarrer und den Wichrigkeit desselben zu belehren und zu dessen nochmaliger reiflicher Erwägung, während einer 
von beesem, at- Bedenkzeic von vier Wochen, zu ermahnen hat. 
regeln. 
Vorschrift über 3 4% . 
das Benehmen Bei diesen Belehrungen und Ermahnungen hat sich der Geistliche einer Herabwuͤrdigung 
derGeistuce der Confession, zu der der Angemeldete überzutreten beabsicheigt, nicht zu erlauben. 
Von dem über §6. 4. 
die geschehene . .. 
Anmeldung und Beharrt der Gemeldete, der ihm geschehenen Vorstellungen ungeachtet, bei seinem Vor— 
Entlassung aus- haben, so ist ihm von dem Geistlichen ein schriftliches Zeugniß, wegen der geschehenen 
t8guunen Anzeige, und wegen dessen Entclassung aus seiner bisherigen Kirchengemeinde, auszustellen.
	        
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