Full text: Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Erster Band: Von den frühesten Zeiten bis zur Mitte des sechzehnten Jahrhunderts. (1)

1068 
1076 
148 Inneres 1123 —1190. Ministerialen. 
das städtische Bauwesenk zu führen hatten, kamen erst jetzt und 
nur in geringer Zahl auf, nämlich in Meißen, der Hauptburg 
des Landes, in Altenburg und unter ganz eigenthümlichen Ver- 
hältnissen zu Dohna. Als den ersten Burggrafen von Meißen 
betrachtet man gewöhnlich den um 1068 als Misnensis prae- 
fectus auftretenden Burchard, einen Günstling Kaiser Hein- 
richs IV., welcher 1076 bei einem Volksaufstande in seiner 
Stadt ermordet wurde. War es bei Einsetzung eines solchen 
Stadtgrafen die Absicht des Kaisers gewesen, durch ihn die 
Macht des aufsässigen Markgrafen zu beschränken, so wurde 
dieselbe auf die Dauer wenigstens keineswegs erreicht, vielmehr 
mußte auch der Burggraf sich bald der Macht des Markgrafen 
unterwerfen. Schon Konrad der Große neunt den Burg- 
grafen seinen. „lieben Getreuen“; es verblieb ihm zwar auch 
unter der neuen Verfassung die Gerichtsbarkeit in dem bisheri- 
gen Umfange, nur übte er sie fortan, in Folge der jetzt dem 
Landesherrn zusteheuden Vogteigerechtigkelt, im Namen des 
Markgrafen, in seinem Burgbezirke, der sich in die Pflegen 
Meißen und Hain theilte 1). 
Nach dem Muster der königlichen Dienstmannschaft wurde 
in Meißen so gut wie in den übrigen Territorien des Reichs, 
von den Großen des Landes, dem Markgrafen, dem Bischof, 
dem Burggrafen ein eigener aus Hörigen bestehender Stand 
von Privatministerialen nachgebildet, welche gegen überlassung 
von Lehensgütern (mansi lediles, Led-Hufen) sowohl zu Civil= 
als zu Kriegs-Dienst verpflichtet waren, und so die nächste Um- 
gebung, eine Art Hofstaat, ihres Herrn bildeten; ein Verhält- 
niß, welches mit der Zeit auch Freie mit Aufopferung ihrer 
Freiheit bald freiwillig wegen der damit verbundenen Vor- 
theile bald gezwungen durch das Ubergewicht Mächtigerer ein- 
gingen und aus welchem allmählich der niedere Adel als ein 
besonderer Stand erwuchs. Selbst bei den Wenden hatte sich 
ein Adel erhalten, doch führen auch viele deutsche Adelshäuser 
nur vom wendischen Namen ihres Adelssitzes wendische Namen. 
(So die Kökeritz, Könneritz, Nostitz, Miltitz, Maltitz 2c.; die 
1) Vergl. Märker, Burggrafthum Meißen (1845), S. 33. 120. 
128 u. s. w.
	        
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