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der Belegschaft sind diese Mitteilungen dem neuen Ortsältesten
durch die zuständige Aufsichtsperson zu machen.
Außer in den Fällen des Abs. 2 und 3 darf am Ende der
Schicht nicht geschossen werden.
§ 135.
Das Bereißen (Hartmachen, Beräumen) der Schüsse ist erst
nach dem Abziehen der Sprenggase vorzunehmen. Diese Arbeit
darf nur von den Hauern oder unter ihrer unmittelbaren Aufsicht
ausgeführt werden. Die übrigen Leute haben sich an gesicherter
Stelle aufzuhalten.
8 136.
1. Das Ausbohren von Schüssen, die versagt oder nur un—
vollkommen gewirkt haben, und das Tieferbohren stehengebliebener
Pfeifen ist verboten.
2. Ein versagter Schuß darf nur von den Ortsältesten oder
Schießmeistern unschädlich gemacht werden. Während dieser Arbeit
haben die übrigen Leute sich an gesicherter Stelle aufzuhalten.
3. Den in der Nähe von Pfeifen oder Versagern angesetzten
Bohrlöchern muß eine solche Richtung gegeben werden, daß sie mit
ersteren nicht in Berührung kommen.
Sonstige Sicherung der Arbeiter bei
der Schießarbeit.
§ 137.
Vor dem Anzünden eines Schusses und vor dem Auschließen
der ginen an die Stromquelle hat der Schießberechtigte dafür
zu sorgen, daß die Zugänge zum Orte gesperrt werden. Die in
der Nähe befindlichen Personen sind rechtzeitig durch den lauten
Ruf: „Es brennt!“ zu warnen. Mit dem Wegtun ist zu warten,
bis die Kameradschaft sich in Sicherheit gebracht hat.
2. Beim Arbeiten mit Sprengstoffen ist das Rauchen verboten.
3. Sprengstoffe dürfen nicht zusammen! it der Lampe in der-
selben Hand getragen werden.