Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1861. (22)

1•8  6  1.  av

wogegen  fie,  nach  wie  vor,  an  die  betreffende  andere  Verwaltung  die  bieherige
Vergütung  zu  zahlen  hat.

6.  Glaubt  eine  Vereinsvenwaltung,  adweichend  von  den.  vorstehenden  Bestimmungen
an  eine  andere  Verwaltung  für  die  Durchsührung  von  Vereinssendungen  höhere  Ansorderungen
  slellen  zu  können,  so  bleibt  die  Verständigung  hierüber  den  betheiligten
Verwaltungen  überlassen,  ohne  daß  dadurch  ein  Einstuß  auf  eine  veränderte  Procent.
berechnung  gellbt  wird.

7.  Neue  Transitstrecken,  welche  seit  dem  1.  Juli  1858  zur  Benußung  gelangt  sind,
werden  nur  dann  in  Berechnung  gezogen,  wenn  an  einem  Punkte  derselben  die  An.
nahme  oder  Abgabe  von  Postgegenständen  stattfindet.

Die  Berechnung  erfolgt  alsdann  bei  der  jeweiligen  Procentsatermittelung  in  der
Weise,  daß  für  Transitstrecken  bis  zu  einer  Länge  von  zwei  Meilen  einschließlich  die
Hälste  des  ersten  Progressionssatzes  resp.  des  Minimal-  oder  Werthportosatzes,  und
für  Transitstrecken  von  mehr  als  zwei  Meilen  das  volle  Porto  in  Ansatz  zu  kommen
hat,  insosern  nicht  besondere  Verkragsverhältnisse  eine  solche  Berechnung  beschränken
oder  ausschließen.

8.  Werden  die  Transportstrecken  eines  Postbezirks  durch  zwischenliegendes  fremdcs
Vereinsgebiet  unterbrochen,  so  hat  bei  der  Taxirung  behufs  der  Procentsatzermittelung
  eine  Zusammenrechnung  der  einzelnen  solchergestalt  unterbrochenen  Transportstrecken
  stattzufinden,  insofern  nicht  das  zwischenliegende  Gebiet  in  Absicht  auf  den
Transit  dem  Gebiete  zugerdchuct  wird,  dem  die  getrennten  Transportstrecken  angehören.

9.  Der  interne  Transit,  d.  h.  die  Befärderung  von  internen  Sendungen  zwischen
verschiedenen  Theilen  eines  und  desselben  Postbezirks  im  Transit  durch  fremdes  zwischenliegendes
  Vereinsgebiet,  wird  durch  die  Festsetzungen  über  das  Vereinsfahrpostwesen
in  keiner  Weise  berührt,  vielmehr  bleiben  die  betreffenden  Verträge,  soweit  sie  sich
auf  den  internen  Transit  erstrecken,  unverändert  in  Krast.

Das  Porto  für  dergleichen  interne  Sendungen,  welche  durch  fremdes  Vereinsgebiet
  transitiren,  gelangt  nicht  zur  gemeinschastlichen  Vertheilung.  Alle  diesen  internen
Transit,  sowie  den  etwa  damit  verbundenen  Transit  von  Vereinssendungen  betreffenden
Verhälmisse  bleiben,  nach  wie  vor,  der  freien  Vereinbarung  der  betheiligten  Postverwaltungen
  überlassen;  durch  dergleichen  Vereinbarungen  darf  aber  das  Verhältniß
dem  Vereine  gegenüber  nicht  alterirt  werden.