Landgericht zu Mittelhausen. 198
in silbernem Felde; erst Hermann I. nahm den aufgerichteten
rothen Löwen im blauen Felde in seinen Schild auf, der dadurch,
daß man das alte Wappen auf ihn übertrug, fünf weiße Quer-
streifen erhielt.
Daß die Großen des Landes sich nur ungern und gezwun-
gen der landgräflichen Hoheit unterworfen hatten, sieht man
freilich aus den häufigen Versuchen, die sie zur Herstellung des
frühern Zustandes machten, und in dieser Hinsicht' scheint sich
in Meißen die markgräfliche Gewalt und. das strengere Land-
sassiat besser bewährt zu haben. Leipzig spielte Erfurts Nolle
nur einmal, unter Dietrich, und mit schlechterem Erfolge. Doch
besaß die landgräfliche Gewalt eine Stütze an dem allgemeinen
Landgerichte Thüringens zu Mittelhausen, einer Anstalt, welche
neben ihrer gerichtlichen Wirksamkeit auch eine politische hatte.
Zu Mittelhausen, nördlich von Erfurt, wurde jährlich drei-
mal, im Januar, nach Pfingsten und im Herbst, unter dem
Vorsitze des Landgrafen, der sich 6 Beisitzer aus dem hohen
Adel und mit diesen vereint noch 6 andere Angesehene und
Rechtskundige wählte, die ihm zu beiden Seiten saßen, vor offener
Schraune im Namen des Kaisers nach Landrecht ein Gericht
gehalten. Unter freiem Himmel (nach uraltdeutschem Brauche)
wurde zu jeder Sitzung von dem Inhaber der dazu ausge-
setzten zwei Hufen zu Elxleben eine Bühne erbaut, mit breterner
Umfassung, doch so, daß man die Richter vom Kopfe bis zur
Schulter sehen mochte; der Eingang war von Osten; nur ein
wohlbewachter Schlagbaum hielt den Andrang zu stürmischer
Parteien ab. Die Bänke und Stühle waren mit Teppichen
und Kissen belegt, welche der Abt von St. Peter zu Erfurt
(und nicht umsonst) zu liefern hatte. Der Landgraf hielt den
weißen Stab der Gerechtigkeit in der Hand. Die Beissitzer
oder Schöffen schwuren dem Landgrafen recht zu richten, dieser
(wahrscheinlich ein für alle Mal bei der Belehnung mit der
Blutfahne) dem Kaiser; denn es war des Kaisers Recht. Dem
Gerichte schwur der Herold (praeco) oder Gerichtsbote, ein
ansässiger unbescholtener Mann, die Befehle zu vollbringen und
die Ladungen (elicta) früh nach Aufgang, Abends gegen Unter-
gang der Sonnc, nicht aber Nachts und Mittags zu vollziehen.
Böttiger, Geschichte Sachsens, 2. Aufl. 1. 13