Full text: Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Erster Band: Von den frühesten Zeiten bis zur Mitte des sechzehnten Jahrhunderts. (1)

Landgericht zu Mittelhausen. 198 
in silbernem Felde; erst Hermann I. nahm den aufgerichteten 
rothen Löwen im blauen Felde in seinen Schild auf, der dadurch, 
daß man das alte Wappen auf ihn übertrug, fünf weiße Quer- 
streifen erhielt. 
Daß die Großen des Landes sich nur ungern und gezwun- 
gen der landgräflichen Hoheit unterworfen hatten, sieht man 
freilich aus den häufigen Versuchen, die sie zur Herstellung des 
frühern Zustandes machten, und in dieser Hinsicht' scheint sich 
in Meißen die markgräfliche Gewalt und. das strengere Land- 
sassiat besser bewährt zu haben. Leipzig spielte Erfurts Nolle 
nur einmal, unter Dietrich, und mit schlechterem Erfolge. Doch 
besaß die landgräfliche Gewalt eine Stütze an dem allgemeinen 
Landgerichte Thüringens zu Mittelhausen, einer Anstalt, welche 
neben ihrer gerichtlichen Wirksamkeit auch eine politische hatte. 
Zu Mittelhausen, nördlich von Erfurt, wurde jährlich drei- 
mal, im Januar, nach Pfingsten und im Herbst, unter dem 
Vorsitze des Landgrafen, der sich 6 Beisitzer aus dem hohen 
Adel und mit diesen vereint noch 6 andere Angesehene und 
Rechtskundige wählte, die ihm zu beiden Seiten saßen, vor offener 
Schraune im Namen des Kaisers nach Landrecht ein Gericht 
gehalten. Unter freiem Himmel (nach uraltdeutschem Brauche) 
wurde zu jeder Sitzung von dem Inhaber der dazu ausge- 
setzten zwei Hufen zu Elxleben eine Bühne erbaut, mit breterner 
Umfassung, doch so, daß man die Richter vom Kopfe bis zur 
Schulter sehen mochte; der Eingang war von Osten; nur ein 
wohlbewachter Schlagbaum hielt den Andrang zu stürmischer 
Parteien ab. Die Bänke und Stühle waren mit Teppichen 
und Kissen belegt, welche der Abt von St. Peter zu Erfurt 
(und nicht umsonst) zu liefern hatte. Der Landgraf hielt den 
weißen Stab der Gerechtigkeit in der Hand. Die Beissitzer 
oder Schöffen schwuren dem Landgrafen recht zu richten, dieser 
(wahrscheinlich ein für alle Mal bei der Belehnung mit der 
Blutfahne) dem Kaiser; denn es war des Kaisers Recht. Dem 
Gerichte schwur der Herold (praeco) oder Gerichtsbote, ein 
ansässiger unbescholtener Mann, die Befehle zu vollbringen und 
die Ladungen (elicta) früh nach Aufgang, Abends gegen Unter- 
gang der Sonnc, nicht aber Nachts und Mittags zu vollziehen. 
Böttiger, Geschichte Sachsens, 2. Aufl. 1. 13
	        
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