Landgraf Hermann II. Heinrich Raspe. 213
ringen so wichtig wird. Doch scheint sich Hermanns Regie-
rung fast mehr auf Hessen und den Landgerichtssprengel an
der Leine als auf das eigentliche Thüringen bezogen zu haben,
wie er sich dominum terrae ad Laynam nennt 1) (dies Land-
gericht am Leinenberg fiel später an die Welfen). Dagegen
erwarb Heinrich Raspe von der quedlinburger Abtissin die
Mark Duderstadt 1241. Als Herr von Hessen erneuerte
Hermann der Stadt Kassel ihre verloren gegangenen Rechte
und Statuten, wobei der Ausbürger gedacht wird. Nach einer
hessischen Chronik gerieth er mit dem Adel in eine Fehde, weil
seine von seinen Amtleuten und Amtöknechten hartbedrückten
Bauern sich in die Dörfer der Junker oder Edelleute zogen.
Er ließ daher mehren ihre Dörfer verbrennen. Im Laufe
dieser Fehde starb er kinderlos am 2. Januar 1242, vergiftet,
wie das Gerücht ging, von einer Hoffrau, Bertha von Seebach
(Seeburg), ja man nannte sogar mit der Leichtfertigkeit, mit
der im Mittelalter der Verdacht der Vergiftung so oft gefaßt
wurde, Heinrich Raspe als den Urheber seines Todes 2). Seinen
Wunsch, neben seiner Mutter Elisabeth in Marburg begraben
zu werden, erfüllte Heinrich, sein Oheim, nicht. Er wurde nach
Reinhardsbrunn gebracht.
So lebte vom Mannsstamm der Ludewinger nur noch der
kinderlose Heinrich Raspe. Sein Leben griff in die allgemeinen
Reichsangelegenheiten bedeutsam, oft gewaltsam ein. Als der
mächtigsten deutschen Fürsten einen hatte ihn die päpstliche Partei
1) Siche die Urlunden in den Originibus Guelf. IV, 73, der prao-
satio. Aber Scheidt will die terra ad Laginam zum Lande an der
Lahn, also zum marburger Gebiete machen, und bedenkt nicht, daß dies
im comes Hassiac mit enthalten ist. Wer denkt aber auch, daß Scheidt
aus Hyperpatriotismus, um dies Leineland und das Gericht den Welfen
zuzuwenden, in seiner Urkunde manches anders las! Der bessere Text
bei Schminke (Monnmenta Hass. II, 400) zeigt deutlich, daß Hermann
das Land an der Leine hatte. Vergl. Wenck, Hess. Landesgeschichte II,
727. Über Heinrich Raspcs Stellung zu Bruder und Nessen s. Ficker,
Vom Rcichsfürstenstande (1861) I, 250 f.
2) Ann. Reinh., p. 223. Daß auch Heinrich den Erlauchten der
nämliche Verdacht getrossen habe, ist Zusatz Rothes in seiner Chronik
(S. 398) und ganz unglaubwürdig.
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