Full text: Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Erster Band: Von den frühesten Zeiten bis zur Mitte des sechzehnten Jahrhunderts. (1)

Landgraf Hermann II. Heinrich Raspe. 213 
ringen so wichtig wird. Doch scheint sich Hermanns Regie- 
rung fast mehr auf Hessen und den Landgerichtssprengel an 
der Leine als auf das eigentliche Thüringen bezogen zu haben, 
wie er sich dominum terrae ad Laynam nennt 1) (dies Land- 
gericht am Leinenberg fiel später an die Welfen). Dagegen 
erwarb Heinrich Raspe von der quedlinburger Abtissin die 
Mark Duderstadt 1241. Als Herr von Hessen erneuerte 
Hermann der Stadt Kassel ihre verloren gegangenen Rechte 
und Statuten, wobei der Ausbürger gedacht wird. Nach einer 
hessischen Chronik gerieth er mit dem Adel in eine Fehde, weil 
seine von seinen Amtleuten und Amtöknechten hartbedrückten 
Bauern sich in die Dörfer der Junker oder Edelleute zogen. 
Er ließ daher mehren ihre Dörfer verbrennen. Im Laufe 
dieser Fehde starb er kinderlos am 2. Januar 1242, vergiftet, 
wie das Gerücht ging, von einer Hoffrau, Bertha von Seebach 
(Seeburg), ja man nannte sogar mit der Leichtfertigkeit, mit 
der im Mittelalter der Verdacht der Vergiftung so oft gefaßt 
wurde, Heinrich Raspe als den Urheber seines Todes 2). Seinen 
Wunsch, neben seiner Mutter Elisabeth in Marburg begraben 
zu werden, erfüllte Heinrich, sein Oheim, nicht. Er wurde nach 
Reinhardsbrunn gebracht. 
So lebte vom Mannsstamm der Ludewinger nur noch der 
kinderlose Heinrich Raspe. Sein Leben griff in die allgemeinen 
Reichsangelegenheiten bedeutsam, oft gewaltsam ein. Als der 
mächtigsten deutschen Fürsten einen hatte ihn die päpstliche Partei 
1) Siche die Urlunden in den Originibus Guelf. IV, 73, der prao- 
satio. Aber Scheidt will die terra ad Laginam zum Lande an der 
Lahn, also zum marburger Gebiete machen, und bedenkt nicht, daß dies 
im comes Hassiac mit enthalten ist. Wer denkt aber auch, daß Scheidt 
aus Hyperpatriotismus, um dies Leineland und das Gericht den Welfen 
zuzuwenden, in seiner Urkunde manches anders las! Der bessere Text 
bei Schminke (Monnmenta Hass. II, 400) zeigt deutlich, daß Hermann 
das Land an der Leine hatte. Vergl. Wenck, Hess. Landesgeschichte II, 
727. Über Heinrich Raspcs Stellung zu Bruder und Nessen s. Ficker, 
Vom Rcichsfürstenstande (1861) I, 250 f. 
2) Ann. Reinh., p. 223. Daß auch Heinrich den Erlauchten der 
nämliche Verdacht getrossen habe, ist Zusatz Rothes in seiner Chronik 
(S. 398) und ganz unglaubwürdig. 
1241 
1242
	        
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