264 Oberlausitz 1190 —1324.
cendum) kommt mehrmals vor. Der Sachsenspiegel galt als
Sammlung der Gesetze und Rechtsgewohnheiten, der Richtsteig
als Proceßordnung. Localgewohnheitsrechte hatte jeder Ort
und schirmte sich dabei. Die Güter, waren fast alle Lehen; die
Domainen sehr geschmälert durch Schenkungen und Verleihungen.
Die! Markgrafen hatten außer Sporteln, Zoll, Geleite und
Bede auch noch den Wein= und Honig-Zehenten. Auf dem
Lande war der Hufenzins gebräuchlich, eine Art Grundsteuer,
die auch wohl precaria, petitio genannt wurde. Der Ochsen-
kopf war Landeswappen. 1)
Das Erlöschen der Askanter gab Ludwig dem Bayer die
erwünschte Gelegenheit, die Mark Brandenburg nebst der Nieder-
lausitz an sein Haus zu bringen. 1324 belehnte er damit
seinen Sohn. Ludwig und setzte dem Unmündigen die Grafen
Berthold von Henneberg, Busso von Mansfeld und den, Mark-
grafen Friedrich den Ernsthaften von Meißen zu Vormündern.
Die Oberlausitz (wie sie später hleß) stand in diesem
ganzen Zeitraume nur noch in kirchlichem Zusammenhange mit
Meißen; denn nach Markgraf Konrads 'des Großen]Tode fiel
dieses Land an Wladislav von Böhmen zurück, den Friedrich
der Rothbart damit belehnte. Schon vorher aber hatten die
Bischöfe von Meißen, zu deren Sprengel es gehörte, sich da-
selbst ungemein bereichert und besaßen fast das ganze sübliche
Grenzland, weil man gern Güter, deren Besitz durch böse
Grenznachbarn gefährdet war, der Kirche überließ, die mit ihren
geistlichen Waffen sie besser zu wahren und zu schützen wußte;
nur die zittauer Gegend gehörte nicht zu dem meißner, sondern
zu dem prager Sprengel. Natürlich aber hörten nun die
Streitigkeiten zwischen den Herzögen oder Königen von Böhmen
und den meißner Bischöfen nicht auf, und da namentlich im
südlichen, gebirgigen Theile, wo auf früher wüstem Boden erst
später neue Dörfer entstanden waren, die Entscheidung darüber,
welche jenen, welche diesen gehörten, schwierig war, so wurde
angeblich schon 1213 eine Commission aus geschwornen lausitzer
1) Um die Citate nicht zu sehr zu häufen, fei bemertt, daß man in
Wilke, Ticomannus die Belege sännntlich und urkundlich findet. Auch
Worbs, Neues Archiv II, 285 ff. ist benutzt.