Full text: Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Erster Band: Von den frühesten Zeiten bis zur Mitte des sechzehnten Jahrhunderts. (1)

Lex Angliorum ot. Werinorum. 17 
kleinen. Verwundungen und Diebstahl als zulässig, die, Mutrache 
nicht, bloß,gestattet, sondern auch als Pflicht exscheint, hat man 
früher geglaubt seine Entstehung bercits in, das C. oder. 7. Jahr-# 
hundert setzen zu müssen; allein dem steht auf der andern Seite 
der Mangel auch an Spuren des Heidenthums gegenüber, und 
die Reinheit der Sprache, weist,eher auf eine, spätere Zeit der 
Abfassung hin. Auch Ddie, Heimat des Gesetzes ist, lange, Zeit 
streitig gewesen, indem Einige es, denn am Niederrhein wohnen 
den Thoringern zuweisen zu müssen glaubten; doch hatiman sich 
jetzt, fast allgemein für unser Thüringeneentschieden, wo. noch in 
späterer Zeit der Engilgowe an der Unstrut, der Weringowe 
an der Werra, an die Angeln, und Weriner „erinnern , Da 
außerdem Einhard erzählt,, daß unter Karl dem Großen alle 
Völker eigene Volksrechte, erhalten hätten; so, würde es, an 
einem Gesetzbuche der Thüringer ganz, fehlen, wenn wir „der 
Lex Angliorum et Werinorum, eine andere Heimat, anweisen 
wollten. Die Rechtssätze derselben zeigen, abgesehen von den 
erst später hinzugefügten Weisthümern des Wlemarus, der, 
wie Namensform und Inhalt ausweisen, ein Friese war, die 
auffallendste Übereinstimmung mit dem fränkischen Volksrechte, 
die jedoch in der Vexwandtschaft der beiden Stämme, nicht 
aber in einem directen Einflusse des fränkischen Rechtes auf die 
Ausarbeitung pes thüringischen, ihre Erklärung findet,!). Das 
Wichtigste ist der hervorspringende Usterschied von Adalingen 
oder grundherrlichen Gefchtechtern, Fiilingen, Gemeinfreien und 
Sclaven nebst Freigelassenen. Das Lehnwesen, obgleich in seinen 
Elementen schon vorhanden, hat hier noch keine Mittelklassen 
eingeschoben. Das Wergeld des Adeligen betrug, wie außerdem 
nur bei den Franken, vas „Dreifache, von, dem des Freien, näm- 
lich 600 solidi, das des Freigelassenen, wie das des fränkischen 
Liten, die Hälfte von dem des Freien, die Eideshelfer; (consa- 
cramentales), das. Ordal! durch Zweikampf oder glühende Pflug- 
scharen war gewöhnlich. Für jedes Glied,ja jeden einzelnen 
Finger, für große und kleine Wunden, für Schändung, Cnt- 
mannung) Weiberraub und Weibermord, wobei auch noch auf 
I101) Stobbe, Gesch. d. deutsch. Rechisquellen, bth. 1(1860), S. a 
w# auch die einschlagende Literatur. 1/11 1 420 „6 U Millz 
Böttiger, Geschichte Sachsens, 2. Aufl. 1. 2
	        
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