Full text: Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Erster Band: Von den frühesten Zeiten bis zur Mitte des sechzehnten Jahrhunderts. (1)

Balthasar und Wilhelm. Orterung von 1379. 805 
Die Räuber, die man fing, wurden gehenkt, die Raubschlösser, 
die man überwältigte, zerstört. Um jene Zeit that Balthasar 
auch einen Zug nach Frankreich, dem Könige von England zu 
Hilfe, und holte sich wenigstens den goldenen Sporn (1367); 
Wilhelm aber ging im nächsten Jahr in die Lombardei, um 
seinem Kaiser gegen die Visconti in Mailand beizustehen. Von 
beiden Zügen ist weiter nichts bekaunnt. In das Jahr 1366 
fällt aber auch Wilhelms Vermählung mit des Kaisers Nichte, 
Elisabeth, Johanns von Mähren Tochter, die ihrem Manne 
6000 Schock breiter prager Groschen zubrachte, wogegen er ihr 
12,000 zum Leibgeding versicherte. Acht Jahre später vermählte 
sich Balthasar mit Margarethe, Burggraf Albrechts von Nürn- 
berg Tochter, und brachte dadurch die Amter und Städte 
Heldrungen, Hildburghausen, Eisfeld, Ermershausen und Um- 
merstadt, die später (1440) mit der Pflege Koburg vereinigt 
wurden, ein. 
Die neuen Erwerbungen, die kaum gemeinschaftlich zu be- 
nutzen waren, veranlaßten endlich 5. Juli 1379 eine sogenannte 
Orterung auf zwei Jahre, oder eine Theilung der Hauptländer, 
die bloß zum Behufe abgesonderter Benutzung, nicht zu völliger 
Trennung und Ausscheidung gemacht war, daher auch die wich- 
tigsten Regierungsrechte, hüchste Gerichtsbarkelt, Ausschrelbung 
von Steuern oder Beden, Veräußerungen und Verleihungen, 
Kriegsankündigungen, Bergwerke, Münze gemeinschaftlich blieben. 
Nur die Schulden an die Juden wurden zu gleichen Theilen 
jedem zugewiesen 1). Die Eintracht der drei Brüder wurde erst 
durch den Tod des ältesten gebrochen. Er hatte sein Haus be- 
stellt; Katharinen setzte er die Pflege Koburg und Weißenfels 
aus und verordnete sie zur Vormünderin seiner drei mit ihr 
erzeugten Kinder, Friedrich (nachher der Streitbare, geboren 
29. März 1369), Wilhelm (1370) und Georg (1380). Die 
älteren mußten sich eidlich verpflichten, ihrer Mutter treu und 
gehorsam zu bleiben und, auch „wenn sie zu ihren Jahren“ 
gekommen wären, nur sic zu ihrem Vormund zu erkiesen. Wenige 
Wochen nachher starb Friedrich der Strenge (gegen seine Va- 
1) s. Lünig, Reichsarchiv, Pars Spec. Cont. II, 191. — Vergl. 
Weisse II, 104 (weitläufiger). 
Böttiger, Geschichte Sachsens, 2. Aufl. 1. 20
	        
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