Amts= und Schrift-Sassen. Landesordnung von 1446. 415
Markgrafen unmittelbar sich vorbehalten worden wären, scheint
darum minder glaublich, weil dieser Unterschicd auch in Ländern
vorkommt, wo nie Burgwarten gewesen sind 7).
Das älteste Beispiel einer allgemeinen Territorialgesetzgebung
in unsern Ländern ist die Landesordnung Wilhelms III.,
mit Einwilligung der Landschaft 1446 auf dem Tage zu Weißen-
see verfaßt und bekannt gemacht 2). Einer der wichtigsten
Punkte derselben ist das sich auf das dem Gesammthaus Sachsen
ertheilte Privilegium de non evocando stützende und als ein
Hauptmittel zur Förderung der fürstlichen Unabhängigkeit hoch-
wichtige Verbot der Berufungen an auswärtige Gerichte, bei
Strafe der Acht, welches besonders gegen die Anmaßungen der
westfälischen Freistühle gerichtet war. Diese wollten sich an
Kaiser Friedrichs frankfurter Reformation derselben 1442 nicht
binden, doch erlosch ihr Ansehen mit der Verbesserung der
Territorialjustiz-Pflege, endlich mit Einführung des allgemeinen
Landfriedens wie anderwärts so auch in den wettinischen Län-
dern. Nicht minder beschwerlich waren noch immer die Ein-
griffe der geistlichen Gerichte, besonders auch der päßstlichen
Legaten. Zwar erneuerte Sixtus IV. 1481 dem Kurfürsten
Ernst und seinem Bruder das darüber früher von Martin V.
ertheilte Privilegium; aber am wirksamsten war es doch, wenn
Unterthauen und Fürsten sich selbst darüber vereinigten, sich
weder auf ausländische Gerichte zu berufen, noch vor denselben
zu Recht zu stehen. Herzog Wilhelms Landesordnung verbot
den Unterthauen bei Geldstrafe und Verlust der Forderung,
sich in einer weltlichen Sache an einen geistlichen Richter zu
wenden. Das Jahr vorher vereinigten sich auch die thürin-
gischen Stände mit ihrem Herzoge, das Faustrecht ganz aufzu-
1) Abelung (Direct., S. XIVIII)#slellt die Hypothese von den Burg-
warten auf. Ihn widerlegt Weisse II, 169. Vergl. dazu Märker,
Burggrafthum Meißen, S. 155.
2) Müller, Reichstagstheater unter Maximilian I., Th. 2, S. 86.
Einiger anderer Punkte wird später gedacht werden. Ob Wilhelm und
cinige seiner Räthe selbst „Wissende“ geworden, wie Hasche (Geschichte
von Dresden II, 101) versichert, ist nicht zu erweisen, aber wohl denkbar,
wie es auch von andern Fürsten des Selbstschutzes wegen geschah.