506 Nürnberger Religionsfriede.
weilige gesetzliche Anerkennung einer protestantischen Religions-
partei ausgesprochen haben würde, und daß der künftige Friede
sich nur auf die gegenwärtigen Mitglieder der Partei, die man
mit Namen aufzählte, erstrecken solle. So waren die schwei-
zerischen Reformirten und ihre Anhänger aus- und Thür und
Thor für neue Aufnahmen zugeschlossen. Damit war auch
Luther durchaus einverstanden; es schien ihm darin das jetzt
Erreichbare erreicht, mehr zu fordern däuchte ihm sogar eine
Unbilligkeit gegen die audersgläubigen Fürsten und daß dadurch
die Ausbreitung des Evangeliums gehemmt werden könne, war
er weit entfernt zu besorgen; er war gegen die vorgeschlagene
Klausel: diejenigen so sich in das augsburger Bekenntniß einge-
lassen „oder noch einlassen mogen“, weil man „den gnädigen
vom Kaiser angebotenen Frieden um solcher spitzigen genau ge-
suchten Pünktlein“ ja nicht abschlagen solle. Und dies entsprach
auch ganz der milden, friedfertigen Auffassung, mit welcher sein
Kurfürst bisher immer die Sache des Protestantismus ver-
treten hatte. Allerdings dauerte es nicht lange, bis die nach-
theiligen Folgen dieser Beschränkung zu Tage traten.
So wurde denn auf einer freilich nur theilweise befrie-
digenden Grundlage 23. Juli 1532 zu Nürnberg, wohin man,
um dem Kaiser näher zu sein, die schweinfurter Verhandlungen
verlegt hatte, der erste sogenannte Religionsfrieden abgeschlossen;
ein Resultat, welches durch merkwürdige Verkettung von Um-
ständen die Protestanten vornehmlich den Osmanen zu danken
hatten 1). Dem Landgrafen Philipp erschien derselbe freilich in
einem ganz anderen Lichte als Jenen, und jeder seiner Briefe
an den Kurfürsten enthielt die härtesten Vorwürfe darüber.
Er nannte diesen Frieden geradezu gewissenlos und unedel und
den Kurprinzen fragte er höchst spitzig: ob. er diesen löcherichten
Frieden, den kein dreifacher Doctor entschuldigen könne, aus
Furchtsamkeit geschlossen oder ob es vielleicht gar um ein Neben-
händlein dabei zu thun gewesen sei. Johann Friedrich übertrug
diesen Streit mit Philipp einer Commission der beiderseitigen
Räthe, die am Ende des Jahres den Schluß vermittelten, man
1) Ranke a. a. O. III, 332 ff.