Full text: Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Erster Band: Von den frühesten Zeiten bis zur Mitte des sechzehnten Jahrhunderts. (1)

Anfang seiner Regierung. 509 
Lage verwandelten. Des Fürsten unglückliches Geschick hat 
man in dem Kreuz schon sinden wollen, welches er als Mutter- 
mal am 30. Junui 1503 zu Torgau mit auf die Welt brachte. 
Seine Mutter starb im Wochenbette, der Vater gab ihm nach 
10 Jahren eine andere, und gab ihm Lehrer wie Spalatin 
und Crosner, die ihn nicht ohne gelehrte Bildung ließen, aber 
ihm auch eine gewisse Hartnäckigkeit und einen Eigensinn nicht 
nehmen konnten, die ihn zwar zu einem unerschütterlichen und 
besonders im Unglücke recht ehrwürdigen Anhänger der Refor- 
mation machten, aber zum Theil auch erst zu dem Unglück 
führten, welches ihn getroffen hat. Die Angelegenheit der 
Religion brauchte ihm, der die Tage von Worms, Speier und 
Augsburg mit gesehen, nicht erst durch seines Vaters zweites 
Testament empfohlen zu werden; aber der fromme Wunsch 
darin: „Gott wird seine Lieb behüten, daß sie nicht von teuf- 
lischen Räthen verführet werde“, ist, wenn Personen und nicht 
Anschläge darunter gemeint waren, nicht ganz in Erfüllung 
gegangen. Auch hätte er, um mit Nachdruck sich in seiner 
Stellung zu behaupten, einen tiefern politischen Blick, der seinem 
Zroßen Oheim so eigen war, nicht vermissen lassen sollen 1). 
Johann Friedrich regierte bis 1539 für seinen unmündigen 
Bruder Johann Ernst mit, dann gemeinschaftlich bis 1542, 
zur Theilung zu Torgau, wo letzterem außer einer jährlichen 
Summe von 14000 Fl. die Pflege Koburg oder die kursäch- 
sischen Besitzungen in Franken zugewiesen wurden, welcher An- 
theil nach seinem kinderlosen Tode 1553 an das errnestinische 
Sachsen (aber an welches!) zurücksiel. Zu Sicherheit für 
richtige Zahlung der 14000 Fl. waren ihm die Amter, Städte 
und Schlösser Weimar, Jena, Eisenach, Wartburg, Altenburg, 
Grimma, Plauen, Saalfeld und Zwickau verschrieben, so daß 
er bei einer einen Monat über den Termin aubbleibenden 
Zahlung sie so lange besetzen durfte, bis er befriedigt sei. 
Dafür aber trug auch der Kurfürst alle Reichslasten und 
Schulden und hatte über seines Bruders Antheil Schutz= und 
Schirm-Gerechtligkeit. Die durch den Reichserbmarschall von 
1) Vergl. die treffliche Beurtheilung dieses Fürsten bei Ranke IV, 
208 ff.
	        
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