1533
1534
512 Wiedereinsetzung Ulrichs von Würtemberg.
gericht sprach nach wie vor und entgegnete auf deshalb er-
hobene Vorstellungen, daß es eben nur in Glaubenssachen nicht
sprechen solle, in Sachen von Gütern, Renten u. dergl. aber
keine Weisung erhalten habe. Emlich entschloß man sich, durch
eine feierliche Deputation das Kammergericht förmlich zu recusiren
(30. Januar 1534), was dieses natürlich nicht anerkannte.
Währenddessen hatte sich (1533) die dem Kaiser sehr un-
angenehme, den Protestanten aber gewiß sehr günstige Auf-
lösung des schwäbischen Bundes zugetragen. Durch ihn war
im Jahre 1519 Herzog Ulrich aus Württemberg vertrieben und
das eroberte Land an den Kaiser verkauft worden, der es an
Ferdinand abtrat. Die Besorgniß vor der habsburgischen Ver-
größerungssucht hatte die Herzöge von Bayern zum Anschluß
an Johann Friedrich in der Nichtanerkennung von Ferdinands
römischer Königswahl bewogen. Zu Saalfeld traten sie 20.
October 1531 mit Kursachsen in einen Bund gegen dieselbe,
dessen Seele eigentlich der König von Frankreich war. Zu
Lübeck, zu Königsberg in Franken und endlich zu Scheyern
wurde verhandelt und im letzteren Kloster am 26. Mai 1532
definitiv mit Frankreich (sächsischerseits durch den Rath Johann
von Mintkwitz) abgeschlossen. Hier wurden auch Johann Zapolyam
von Ungarn, der um Geld gegen Ferdinand anhielt, von Sachsen
und Hessen 3000 Fl. angeboten. Im Februar 1533 wurde
wieder zu Koburg, im April zu Nüruberg, wo Johann Frie-
drich selbst erschien, verhandelt; dann Januar 1534 zu Augs-
burg auf Grund des Vertrags zu Scheyern 1). Mit Sehn-
sucht hatte Landgraf Philipp die Auflösung des schwäbischen
Bundes erwartet, um uun seinen auch durch eine Zusammen-
kunft mit Franz I. zu Barleduc vorbereiteten Plan, den ver-
triebenen Herzog Ulrich mit den Waffen in der Hand zurück-
zuführen, in Vollzug zu setzen. Johann Friedrich, die Theo-
logen, Alle riethen ab und sprachen von der Gefahr eines all-
gemeinen Krieges. Aber Philipp fühlte sich seiner Sache sicher
und Ferdinand gewachsen und eroberte in wenig Wochen das
Herzogthum seinem Freunde zurück. Dem der Kaiser, unge-
rüstet wie er war, vom Papst im Stich gelassen und genöthigt,
1) Stumpf, Dipl. Gesch. von Bayern I, 62—172.