Vertrag zu Kadan. 518
seine Kräfte gegen die Barbaresken zu richten, konnte seinem
Bruder nicht, wie er gern gethau hätte, Beistand leisten. Ander-
seits waren auch die Fürsten in versöhnlicher Stimmung und
mit Frankreich nicht enger verbunden als es ihr nächster Zweck
erheischte. Also unterhandelten der mainzer Kurfürst und Georg
von Sachsen mit Johann Friedrich zu Annaberg und diesen
Präliminarien folgte der Hauptvergleich zu Kadan in Böhmen
(am 29. Juni 1534). Ferdinand ließ dem Herzog Ulrich sein
Land, aber als österreichisches Afterlehen; mit seiner Forderung,
daß Ulrich in der Religion nichts solle ändern dürfen, drang
er jedoch gegen Johann Friedrichs bestimmten Widerspruch nicht
durch. Wohl aber erkannte man nun Ferdinands Wahl als
gültig an, wenn bis Ostern 1535 eine eigene Constitution der
habsburgischen Brüder gemacht würde, daß künftig bei Lebzeiten
des Kaisers kein römischer König zu wählen sei, wenn nicht
die Kurfürsten dies vorher auf besonderer Zusammenkunft für
nöthig erachtet hätten. Da diese Constitution nicht zu Stande
kam, verweigerte der Kurfürst Ferdinands Anerkennung und
dafür der Kaiser die Bestätigung der kurfürstlichen Ehe mit
Sibyllen. Nur die Belehnung wurde am 20. November 1535
durch Ferdinand zu Wien im Namen des Kaisers vollzogen 1).
Die Hauptsache war, daß der nürnberger Religionsfriede be-
stätigt und das Kammergericht in allen protestantischen Sachen
zur Ruhe gewiesen wurde. Ubrigens beschleunigten den Ab-
schluß dieses Friedens auch die zu Münster durch die Wieder-
täufer verursachten Unruhen, von denen bei der Visitation von
1534 auch im Werrathale und in Erfurt bedenkliche Spuren
angetroffen worden waren. Johann Friedrich aber benutzte
bei seinem Besuche in Wien die günstige Stimmung des rö-
mischen Königs, um von ihm nicht bloß die erneuerte Zusage
der Einstellung des kammergerichtlichen Verfahrens gegen die
Protestauten, sondern dabei auch die Weglassung der nament-
lichen Aufzählung derer, welchen dieselbe zugute kommen sollte,
1) Wenigstens Ferdinand bestätigte für seine Person des Kurfürsten
Ehevertrag, wogegen dieser auf die ihm von Friedrichs des Weisen Zeit
her zustehenden Schlösser in der Gr asschaft Görz verzichtete.
Böttiger, Geschichte Sachsens, 2. Aufl. 1. 23
1534
1535