626 Inneres 1485 — 1663.
Land und Leuten gelegen; so haben wir nichts entschließen und
vornehmen wollen, es wären denn dieselben Articul zuvor Ew.
Lieben und der Andern Bedenken, Rath und Gutdünken davon
auch gehöret 2c.“%1) Als nach der wittenberger Kapitulation
die Zahl der Landstände, sowie die Geschäfte sich sehr rer-
mehrten, setzte man Deputationen zur vorläusigen Berathung
fest, aus denen dann der enge und der weite Ausschuß der
Ritterschaft und der Städte hervorging. Doch wurden dicse.
noch auf jedem Landtage besonders gewählt. Eine förmliche
Landtagsordunng und die Geldauslösung der Stände (statt der
Naturalentschädigung) gehörte erst der folgenden Zeit an?).
Die Ausgaben der Fürsten hatten sich durch die Reichs-
steuern, die Soldtruppen, die vergrößerte Hofhaltung, Reisen
und Besuche so vieler Fürsten-, Bundes= oder Reichs-Tage,
welche besonders durch ihre Dauer und den Reichthum ver
spanischen Umgebungen des Kaisers sehr kostspielig wurren, sehr
vermehrt. Auf Einschränkungen im Hofhalt trug s##en Frie-
drichs des Weisen Bruder, Herzog Johamn, an. Selbst die
Stände baten dringend darum, aber daß sie wenig gefruchtet
hat, geht aus den Entschuldigungen des Kurfürsten mit ##.
Eigennutz einiger dabei Betheiligter hervor. Auch die sächt
schen Fürsten litten unter dem Drucke der Geldverlegenhet.
die, eine Folge der allgemeinen Preissteigerung, damals überall
anzutreffen war. Auch war an und für sich ihr Einkommen
nicht eben bedeutend; im ersten Jahre nach der Theilung wurden
1) S. Schreber von den Land= und Ausschuß= Tagen m. (173.,
S. 42. Die immer häufiger werdende Anzahl von Laudtagen . tennl
S. 114 ff., mit den Bemerkungen und Berichtigungen von Weisse. Die
Slände von Nillerschaft und Städten baten damals den Herzog Heinnch,
sich ohne Nath, Wissen und Willen gemeiner Stände in kein Verbündniß
zu begeben, „damit dem Lande nicht unwissend und ohne Neih Krieg oder
Last zugezogen werde; auch baten sie, dem Schimpfen auf den Kanzeln
Einhalt zu thun, das Regiment mit Rath der Landstände und nicht An.
derer so die Bllrden nicht tragen helsen“ anzustellen u. s. w. (Aus den
haudschriftlichen Laudtagsacten.)
2) Doch wurden nach v. Römer (Staatsrecht und Statistil der
Kurf. Sachsen [1792] II, 10) 15530 nur diejenigen für auslösungssäbig
erklärt, welche von väterlicher und miltterlicher Seite je vier Ahnen haticu.