Full text: Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Erster Band: Von den frühesten Zeiten bis zur Mitte des sechzehnten Jahrhunderts. (1)

Verwaltung. Justizwesen. 681 
die von Leipzig Hieron. Lotter; Zeughäuser befanden sich zu 
Wittenberg, Dresden, Leipzig, Zwickau und Pirna #). 
Die patriarchalischen Zeiten, wo der Fürst mit einigen 
Vasallen und einigen des Schreibens kundigen Geistlichen die 
eigentliche Regierung führte, waren längst vorbei. Die Häufung 
der Geschäfte, ihre durch die Landestheilung vermehrte Umständ- 
lichkeit veraulaßten die Einführung einer collegialischen Behand- 
lung derselben, zu welcher durch das Reichskammergericht das 
Vorbild gegeben war. Um bessere Ordnung in die Verwaltung 
zu bringen, regelte Herzog Georg durch seine Hofordnung vom 
Jahre 1508 außer dem fürstlichen Hofhalte zugleich auch die 
Amtsthätigkeit der Kanzlei. Im ernestinischen Sachsen stand 
an der Spitze der ganzen Verwaltung eine besondere Landes- 
regierung als förmliches Collegium von fürstlichen Räthen (Hof- 
räthen) unter einem Kanzler, das seinen Sitz am Hefe hatte 
und sich daher bald zu Torgau bald zu Weimar befand. Nach 
Erwerbung der Kur setzte Moritz auf Antrag der Stände einen 
Hofrath ein, dessen Geschäftsgang durch die Kanzleiordnung von 
1547 bestimmt wurde; schon im nächsten Jahre folgte die um- 
fassendere, von Dr. Fachs entworfene Regimentsordnung, durch 
welche, analog dem früheren Hofmeister, ein oberster Rath 
(Minister) an die Spitze des gesammten Staatswesens gestellt 
lund demselben der Kanzler nebst mehren Edelleuten und Rechts- 
verständigen zugeordnet wurde. 
Frr die Justizverfassung Sachsens bezeichnet die Verlegung 
der Hofgerichte von Dresden und Eckartsberga nach Leipzig 
und ihre Vereinigung zu dem Oberhofgerichte daselbst, welches 
1493 zum gemeinschaftlichen Gerichtshofe für die Länder beider 
Linien mit Ansnahme des Kurkreises erhoben wurde, den Anfang 
einer neuen Periode. Seitdem bildete sich ein regelmäßiger 
Instanzenzug. Die unterste Instanz für Bürger und Bauern 
bildeten die fürstlichen Amter, die Vasallen, Stadträthe und 
andere Insassen, welche Gericht hatten, die mittlere und zugleich 
die erste für alle Schriftsassen , alle unsere Grafen, Frehherru, 
1) Stenzel, Geschichte der Kriegsverfassung Deutschlands (1820), 
S. 2064. 275 u. s. w. Vergl. v. Langenn, Albrecht, S. 409 ff. und 
Desselben Moritz II, 65 ff.
	        
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