Kirchliche Verhältnisse. 635
hatte das päpstliche Recht bisher als unfähig fürs geistliche
Nichteramt erklärt. Moritz bestätigte dasselbe 1548. Das zu
Leipzig entstand 1543 und wurde 1544—1548, solange Herzog
August, Moritzens Bruder, Administrator des Stiftes Merseburg
war, mit dem dortigen verbunden, nachher aber 1549 und
1550 wiederum davon getrennt und ohne den Stiftsbezirk
selbständig zu Leipzig wiederhergestellt. Im Jahre 1545 kam
noch das von Meißen, welches später als Oberconsistorium
nach Dresden verlegt wurde, hinzu. Doch wurde ihre Ver-
fassung erst in einer umfassenden Kirchenordnung Kurfürst
Augusts von 1580 vollständiger geordnet ).
Am unentschiedensten war am Ende dieses Zeitraums die
Lage der drei Hochstifte. Denn obgleich bei weitem der größte
Theil der Stiftsunterthauen bereits protestantisch und somit
der Hauptzweck der Stifte nicht mehr zu erreichen war, so
wagte sich doch selbst Moritz nicht an eine völlige Säcularisation
derselben. Auch war der alte Adel des Landes dabei betheiligt,
welcher vermöge seiner Ahnen zu reichen Domherrenstellen und
Kanonicaten sich die Aussicht nicht verschließen lassen wollte.
Allein eben so bedenklich war mitten im protestantischen Sachsen
ein Fortbestehen von drei katholischen Stiften, welches außerdem
auch der Theorie von dem „geschlossnen und bezirkten“ Ge-
biete widerstrebte. Doch hatte Moritz, indem er seinen Bruder
August zum protestantischen Administrator des Hochstiftes von
Merseburg machen ließ, bereits den Weg gezeigt, der später
auch befolgt wurde und die verschiedenen Interessen am scho-
neudsten ausglich.
Dagegen waren die niederen Stifte, die Klöster und Abteien
vom Staate unbedenklicher eingezogen worden. Theils hatten
1) S. Cod. Aug. I. 475— 715. Welche Diöccsen zu jedem Con-
sistorium gehörten, finde ich erst für spätere Zeiten bemerkt bei Wabst,
Hist. Nachricht von des Kurfürstenthums Sachsen jetziger Verfassung (1732),
S. 153. (171.) 173. 180, und Fir, Abriß der kursächsischen Kirchen-
und Consistorienverfassung (1795) 1, 64 (211, wo das Verzeichniß der
meishner Diöccse von 1346 nach Calles sicht) und II, 6. Bald nachber
errichteten auch die Fürsten und Grasen von Henneberg, Schwarzburg,
Mansfeld, Schönburg, Solms, Slolberg Consistorien oder geistliche Unter-
gerichte.