Full text: Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Erster Band: Von den frühesten Zeiten bis zur Mitte des sechzehnten Jahrhunderts. (1)

Kirchliche Verhältnisse. 635 
hatte das päpstliche Recht bisher als unfähig fürs geistliche 
Nichteramt erklärt. Moritz bestätigte dasselbe 1548. Das zu 
Leipzig entstand 1543 und wurde 1544—1548, solange Herzog 
August, Moritzens Bruder, Administrator des Stiftes Merseburg 
war, mit dem dortigen verbunden, nachher aber 1549 und 
1550 wiederum davon getrennt und ohne den Stiftsbezirk 
selbständig zu Leipzig wiederhergestellt. Im Jahre 1545 kam 
noch das von Meißen, welches später als Oberconsistorium 
nach Dresden verlegt wurde, hinzu. Doch wurde ihre Ver- 
fassung erst in einer umfassenden Kirchenordnung Kurfürst 
Augusts von 1580 vollständiger geordnet ). 
Am unentschiedensten war am Ende dieses Zeitraums die 
Lage der drei Hochstifte. Denn obgleich bei weitem der größte 
Theil der Stiftsunterthauen bereits protestantisch und somit 
der Hauptzweck der Stifte nicht mehr zu erreichen war, so 
wagte sich doch selbst Moritz nicht an eine völlige Säcularisation 
derselben. Auch war der alte Adel des Landes dabei betheiligt, 
welcher vermöge seiner Ahnen zu reichen Domherrenstellen und 
Kanonicaten sich die Aussicht nicht verschließen lassen wollte. 
Allein eben so bedenklich war mitten im protestantischen Sachsen 
ein Fortbestehen von drei katholischen Stiften, welches außerdem 
auch der Theorie von dem „geschlossnen und bezirkten“ Ge- 
biete widerstrebte. Doch hatte Moritz, indem er seinen Bruder 
August zum protestantischen Administrator des Hochstiftes von 
Merseburg machen ließ, bereits den Weg gezeigt, der später 
auch befolgt wurde und die verschiedenen Interessen am scho- 
neudsten ausglich. 
Dagegen waren die niederen Stifte, die Klöster und Abteien 
vom Staate unbedenklicher eingezogen worden. Theils hatten 
1) S. Cod. Aug. I. 475— 715. Welche Diöccsen zu jedem Con- 
sistorium gehörten, finde ich erst für spätere Zeiten bemerkt bei Wabst, 
Hist. Nachricht von des Kurfürstenthums Sachsen jetziger Verfassung (1732), 
S. 153. (171.) 173. 180, und Fir, Abriß der kursächsischen Kirchen- 
und Consistorienverfassung (1795) 1, 64 (211, wo das Verzeichniß der 
meishner Diöccse von 1346 nach Calles sicht) und II, 6. Bald nachber 
errichteten auch die Fürsten und Grasen von Henneberg, Schwarzburg, 
Mansfeld, Schönburg, Solms, Slolberg Consistorien oder geistliche Unter- 
gerichte.
	        
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