(Elkihard I. 575
Gebietes nach Osten den Charakter von Marken ganz rmm
hatten, vereinigt unter Ekkihard 1). -
Auf solche Weise empfing. Ekkihard den Lohn für die reue, s-
die er dem Kaiser Otto II. in Italien wie dessen Sohne gegen
die Herrschgelüste seines Oheims bewiesen hatte. Noch war
gber Meißen sammt dem Milcienerlande in Boleslavs von
Böhmen Händen, der sich weigerte es gutwillig herauszugeben.
Allein, seit Miescos Bekehrung des Rückhaltes beraubt, den
er früher an den Polen besessen, wurde er durch zwal Feld-
züge, in den Jahren 986 und 987, gezwungen sich zu unter-
werfen und Meißen #an Ekkihard auszuliefern, der sich nun
auch die Milcioner bald wieder unterthan machte. Mit ihm
kehrte der vertriebene Bischof Volkold auf seinen Stuhl zurück,
so daß nun wenigstens eines der wendischen Bisthümer wieder
aufgerichtet war, wenn auch Volkolds Nachfolger, der demüthige
Agidius, die Furcht vor einer neuen Zerstörung seines Bis-
thums nie los werden konnte. Weniger wurde trotz vereinter
Anstrengungen dor wendischen Markgrafen und des jungen Kai-
sers persönlicher Theilnahme in der Nordmark erreicht; nur auf
kurze Zeit gelang es einen Theil derselben wieder zu gewinnen,
auch der Friede war von keiner Dauer. Denn als Markgraf
Dietrich dem Wendenfürsten Mistevoi seine Verlobte, eine Ver-
wandte der Billinger, mit den höhnischen Worten verweigerte:
„eines Herzogs Blutsverwandte dürfe nicht einem Hunde gegeben
werden“, entbraunte der Kampf gegen die Luitizen von Neuem.
Es half wenig, daß Otto selbst herbeieilte, den hochmüthigen
Dietrich entsetzte (997) und seine Mark dem Grafen Lothar
von Walleck verlieh, die christliche Kirche und die deutsche
Herrschaft hatten beide am rechten Elbufer aufgehört.
In allen diesen Kämpfen war auch Ekkihard thätig. Mit
seinem Ruhme war guch seine Macht gestiegen. Dem tapferen
und treuen Manne verwandelte Otto III. den größten Theil
seiner Reichslehen in Erbeigenthum. Auffallender dagegen ist
die Nachricht, daß er auch das Herzogthum über Thüringen
durch gemeinsame Wahl des ganzen Volkes erhalten habe.)
1). W. Giesebrecht, Kaiserzeit I., Buch III., Kap, 12.
2) Thigtmar V, 5. super omnem Thuringiam communi totius po-
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