96 Kurfürst Christian I.
bloß Crell, der der Politik Sachsens eine veränderte Richtung
gab, der als Freund und Schwager des Pfalzgrafen Johann
Kasimir, als Eidam des Kurfürsten von Brandenburg den
durch die Concordienformel in die protestantische Partei ge-
kommenen Riß zu schließen, Sachsen seinen Glaubensgenossen
wieder zu nähern und aus der engen Abhängigkeit von Oster-
reich zu befreien strebte. Einen wichtigen Schritt dazu bildete
die Erneuerung der Erbeinigung mit Hessen und Brandenburg
zu Naumburg 1587, wobei auch das letztere unter günstigeren
Bedingungen wieder in die Erbverbrüderung aufgenommen
werden sollte, von der es, unzufrieden, daß sein Erbrecht erst
nach gänzlichem Erlöschen der beiden anderen Häuser aufleben
solle, 1457 freiwillig zurückgetreten war. Nicht anders faßte
dieselbe der kaiserliche Hof. Wenn daher auch der Kaiser
noch 1586 dem neuen Kurfürsten bei Gelegenheit der Belehnung
mit den böhmischen Lehen die Anwartschaft auf die 1547 ver-
loren gegangenen gräflich reußischen Lehen ertheilt hatte, auch
1587 die Erbvereinigung zwischen Böhmen und Sacksen er-
neuert worden war, wobei man zugleich die Höhe der gegen-
seitig zu leistenden Hilfe festsetzte, so erlangte dagegen die Auf-
nahme Brandenburgs in die hessisch-sächsische Erbverbrüderung
die kaiserliche Bestätigung nicht 1).
Zugleich kam auch in die Unterhandlungen der deutschen
Protestanten mit den auswärtigen Feinden der römischen Kurie
neues Leben. Trotz der Concordienformel hatte Elisabeth von
wesen. Fürsten von geringer Einsicht, die ihre Staatsbedienten übel
wählten, die von der Kabale und Intrigue ihrer Höfe wie ein Nohr hin
und her bewegt wurden, die ihren Lieblingen und Ministern blindlings
solgten und sorglos zusahen, wie sie sich von dem Mark des Landes be-
reicherten, Prinzen, die nichts weniger als eine väterliche Fürsorge für
ihre Unterthanen hatten, die sich der Regierung sehr wenig erustlich au-
nahmen, sondern welche der Uppigkeit, der Verschwendung und zum Theil
dem Trunke unmäßig ergeben waren.“
1) Weiße IV, 199; v. Hellfeld, Beiträge z. sächs. Staatsrecht
v. Sachsen 1, 63 ff.; Vehne, De pucto coulrut. huss., p. 114 3., und
Löning, Die Erbverbrüderungen zw. den Häusern Sachsen, Hessen und
Brandenburg (1807), S. 51 ff.