Full text: Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Zweiter Band: Von der Mitte des sechzehnten bis zu Anfang des neunzehnten Jahrhunderts. (2)

96 Kurfürst Christian I. 
bloß Crell, der der Politik Sachsens eine veränderte Richtung 
gab, der als Freund und Schwager des Pfalzgrafen Johann 
Kasimir, als Eidam des Kurfürsten von Brandenburg den 
durch die Concordienformel in die protestantische Partei ge- 
kommenen Riß zu schließen, Sachsen seinen Glaubensgenossen 
wieder zu nähern und aus der engen Abhängigkeit von Oster- 
reich zu befreien strebte. Einen wichtigen Schritt dazu bildete 
die Erneuerung der Erbeinigung mit Hessen und Brandenburg 
zu Naumburg 1587, wobei auch das letztere unter günstigeren 
Bedingungen wieder in die Erbverbrüderung aufgenommen 
werden sollte, von der es, unzufrieden, daß sein Erbrecht erst 
nach gänzlichem Erlöschen der beiden anderen Häuser aufleben 
solle, 1457 freiwillig zurückgetreten war. Nicht anders faßte 
dieselbe der kaiserliche Hof. Wenn daher auch der Kaiser 
noch 1586 dem neuen Kurfürsten bei Gelegenheit der Belehnung 
mit den böhmischen Lehen die Anwartschaft auf die 1547 ver- 
loren gegangenen gräflich reußischen Lehen ertheilt hatte, auch 
1587 die Erbvereinigung zwischen Böhmen und Sacksen er- 
neuert worden war, wobei man zugleich die Höhe der gegen- 
seitig zu leistenden Hilfe festsetzte, so erlangte dagegen die Auf- 
nahme Brandenburgs in die hessisch-sächsische Erbverbrüderung 
die kaiserliche Bestätigung nicht 1). 
Zugleich kam auch in die Unterhandlungen der deutschen 
Protestanten mit den auswärtigen Feinden der römischen Kurie 
neues Leben. Trotz der Concordienformel hatte Elisabeth von 
wesen. Fürsten von geringer Einsicht, die ihre Staatsbedienten übel 
wählten, die von der Kabale und Intrigue ihrer Höfe wie ein Nohr hin 
und her bewegt wurden, die ihren Lieblingen und Ministern blindlings 
solgten und sorglos zusahen, wie sie sich von dem Mark des Landes be- 
reicherten, Prinzen, die nichts weniger als eine väterliche Fürsorge für 
ihre Unterthanen hatten, die sich der Regierung sehr wenig erustlich au- 
nahmen, sondern welche der Uppigkeit, der Verschwendung und zum Theil 
dem Trunke unmäßig ergeben waren.“ 
1) Weiße IV, 199; v. Hellfeld, Beiträge z. sächs. Staatsrecht 
v. Sachsen 1, 63 ff.; Vehne, De pucto coulrut. huss., p. 114 3., und 
Löning, Die Erbverbrüderungen zw. den Häusern Sachsen, Hessen und 
Brandenburg (1807), S. 51 ff.
	        
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