Full text: Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Zweiter Band: Von der Mitte des sechzehnten bis zu Anfang des neunzehnten Jahrhunderts. (2)

116 Kurfürst Christian II. 
Politik; der Eifersucht gegen Kurpfalz und bald auch gegen 
Brandenburg opferte es die großen Interessen des Protestantis- 
mus; es stand Osterreich getreulich zur Seite in dem Be- 
streben, jene niederzuhalten, dieses nicht aufkommen zu lassen. 
In solcher Lage befand sich Sachsen, als der verhäugniß- 
volle jülich -clevesche Erbstreit zum Ausbruch kam; es war da- 
her leicht vorauszusehen, welchen Ansgang derselbe mit Bezug 
auf Sachsen nehmen würde. Durch den voraussichtlich kinder- 
losen Tod des blödsinnigen Herzogs Johann Wilhelm stand 
die Erledigung der drei Herzogthümer Jülich, Cleve und Berg, 
der beiden Grafschaften Mark und Ravensberg und der Graf- 
schaft Ravenstein bevor, einer schönen Erbschaft, bei welcher 
das Haus Sachsen in beiden Linien durch eine Reihe zum 
Theil sich seltsam widersprechender Anwartschaften betheiligt 
war. Die älteste darunter war die auf Jülich, Berg und 
Ravenstein, welche Herzog Albrecht für seine dem Hause Habs- 
burg geleisteten Kriegodienste 1483 erhalten hatte und die zum 
Lohn für Kurfürst Ernsts Bemühungen um Maximilians 
Königswahl 1486 auch auf die Ernestiner ausgedehnt und 
1495 beiden Linien nochmals bestätigt worden war. Allein 
derselben entgegen hatte schon 1496 Herzog Wilhelm von 
Jülich für seine Tochter Marie und deren mämliche Descen- 
denten die Successionsfähigkeit vom Kaiser ausgewirkt, und die 
nichtssagende Clausel, welche hierbei der Rechte Sachsens ge- 
dachte, hinderte nicht, daß 1511 Johann von Cleve als 
Marias Gemahl in den Besitz jener beiden Linder kam. Noch 
doppelseitiger ging Karl V. zu Werke, als er 1521 Cleve und 
Sachsen an Einem Tage in zwei gleichlautenden Lehnbriefen 
mit diesen sämmtlichen nun vereinigten Ländern belehnte. 
Festeren Boden gewamnen jedoch die Anrechte der ernestinischen 
Linie 1526 durch die Ehepakten Johann Friedrichs mit Sibylle 
von Cleve und deren kaiserliche Bestätigung von 1544, indem 
durch dieselben ihr Erbrecht, falls Herzog Johann oder sein 
Sohn Wilhelm keine mämlichen Nachkommen hinterließen, 
aufs neue anerkannt wurde. Allein abgesehen davon, daß 
dieser Fall nicht eintrat, indem auf Herzog Wilhelm dessen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.