172 Kurfürst Johann Georg I.
Vertrags, von dem Graf Trautmannsdorf selbst gesagt hatte,
„er sei gleich dem Alten Testament“, in Prag einen ganz
neuen, in nicht weniger als 62 Punkten zu Ungunsten der
Protestanten abgeänderten Entwurf vorlegen ließ, und er oben-
drein die Beschuldigung hören mußte, er selbst habe durch sein
Zögern diese Wendung verschuldet; würde er den Frieden in
dieser Gestalt nicht binnen vierzehn Tagen annehmen, so sei
auch der Kaiser nicht weiter gebunden! Es war vergeblich,
daß der bestürzte Kurfürst noch einige Milderungen zu erreichen
suchte; eingeschüchtert durch die Drohung der keaiserlichen Ge-
sandten, die Verhandlungen den nächsten Tag abbrechen zu
wollen, unterzeichneten die sächsischen Bevollmächtigten 20./30.
Mai den Frieden, mit Ausnahme der Schlesien und die von
der Amnestie ausgeschlossenen Reichsstände betreffenden Punkte.
Nach demselben sollten die secularisirten geistlichen Güter nach
dem Besitzstande von 1627 den Protestanten nur noch vierzig
Jahre, Magdeburg des Kurfürsten Sohne August als Admini-
strator auf Lebenszeit bleiben; die vier magdeburgischen Amter
QOuerfurt, Jüterbock, Dahme und Burg soll der Kurfürst bis
zur Ausmittlung eines Aquivalents behalten. Alle, welche
den Frieden binnen zehn Tagen annehmen würden, sollten Am-
nestie erhalten, mit Anusnahme der ausdrücklich davon Aus-
geschlossenen, dagegen diejenigen Mächte und Reichsstände, die
sich zum Frieden und zur Restitution nicht verstehen würden,
mit gesammter Hand dazu gezwungen werden; alle Bündnisse,
ausgenommen der Kurverein, die Erbvereine des Hauses Ostreich
und die sächsisch -hessisch-brandenburgischen Erbverbrüderungen
sollten aufgehoben sein, kein Stand soll mehr Truppen als zur
Besetzung der Festungen nöthig halten, im ganzen Reiche hinfort
nur eine kaiserliche Armee von 80000 Mam bestehen, zu deren
Unterhaltung jeder Stand beizusteuern hat und von welcher
20000 Mann unter dem Commando des jedesmaligen Kurfürsten
von Sachsen stehen werden. Außerdem aber übertrug ein
Nebenreceß die bisher nur verpfändeten beiden Markgrafthümer
Lausitz als böhmische Mannlehen erblich und eigenthümlich auf
das Kurhaus, nach dessen Aussterben auf die Linie Sachsen-